Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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2 Erläuterung der Gesetzesbestimmungen
2.1 Erläuterungen zu den Artikeln des Moduls “Steuergesetz”
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Grundsätze
Absatz 1 enthält den präzisierenden Zusatz, dass die Mehrwertsteuer im Inland erhoben wird. Der Begriff des Inlandes wird in Artikel 3 E-MWSTG definiert. Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Das Ziel der Besteuerung liegt demnach in der Belastung der Einkommensverwendung des Endverbrauchers (Konsum von Gegenständen und Dienstleistungen). Aus Gründen der Praktikabilität werden die Verbraucher nicht direkt erfasst, sondern die Steuer knüpft an die Lieferungen und Dienstleistungen der Unternehmer an, welchen aber offen steht, die Steuer zu überwälzen. Die auf steuerpflichtige Unternehmer überwälzte Steuer wird von diesen auf dem Wege des Vorsteuerabzugs zurückgefordert. Die konsequente Ausgestaltung der Umsatzsteuer als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bewirkt, dass grundsätzlich nur die Umsätze an die Endverbraucher besteuert werden und keine Steuer bei den Unternehmern hängen bleibt.
Absatz 2 wurde neu formuliert. Explizit wird neu die Entrichtungswirtschaftlichkeit erwähnt. Damit soll deutlich werden, dass bei der Erhebung der Mehrwertsteuer den Bedürfnissen und Anliegen der steuerpflichtigen Unternehmen besondere Beachtung zu schenken ist. Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen, welche die Erhebung der Steuer regeln, so auszugestalten, dass die steuerpflichtigen Personen so wenig Zeit und Kosten wie möglich aufwenden müssen, um ihre Pflichten zu erfüllen. Im weiteren muss auch die ESTV, welche die Erhebung der Steuer durchzusetzen hat, ihre Vorkehren und Praxen hierzu derart wählen, dass der Entrichtungsaufwand der steuerpflichtigen Personen so klein wie möglich gehalten wird. Beide, Gesetzgeber und rechtsanwendende Verwaltung, müssen somit dafür besorgt sein, dass die Erhebung der Steuer nach möglichst einfachen Grundsätzen erfolgt. Die genannten Grundsätze stellen Leitlinien für den Gesetzgeber und die Verwaltung dar. Subjektive Rechte der Steuerpflichtigen lassen sich daraus nicht unmittelbar ableiten. Dies umso mehr, als die in diesem Absatz genannten Prinzipien teilweise in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. In Konflikt geraten können insbesondere der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Prinzip der Erhebungs- und Entrichtungswirtschaftlichkeit. Dem Gesetzgeber kommt hier die Aufgabe zu, zwischen den auseinanderlaufenden Zielsetzungen praktische Konkordanz herzustellen. Der Grundsatz der Anrechenbarkeit der Vorsteuer wird nicht mehr erwähnt, da sich dieses Grundprinzip bereits aus dem Wesen der als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestalteten Mehrwertsteuer und damit aus Absatz 1 ergibt.
Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht
Der bisherige Artikel wird in zwei Absätze unterteilt und damit übersichtlicher. An sich sollten Billett- und Handänderungssteuern nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen, um zu vermeiden, dass eine Steuer auf der Steuer erhoben wird. Festzulegen, was die Bemessungsgrundlage dieser Steuern bildet, steht aber ausserhalb der Kompetenz des Gesetzgebers, da es sich um kantonale Ab-