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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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4. das sonstige, nicht im Zusammenhang mit einer Aus-
fuhrlieferung stehende Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen ins Ausland;
5. das mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammen-
hang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zu dem Ort, an den die Gegenstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 42 oder in Ermangelung eines solchen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nach Artikel 33 ZG8 zu befördern sind;
6. das mit der Ausfuhr von Gegenständen aus dem freien
inländischen Verkehr im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;
7. das Erbringen von Dienstleistungen nach Artikel 5 Ab-
satz 2 Buchstaben b und c im Zusammenhang mit Gegenständen, die unter Zollüberwachung stehen;
8. Lieferungen von Luftfahrzeugen an Luftverkehrs-
unternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr übertreffen; Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, die solche Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben; Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;
9. die Dienstleistungen von ausdrücklich in fremdem Na-
men und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern, wenn die vermittelte Leistung entweder nach diesem Artikel echt von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird. Wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung echt von der Steuer befreit, der auf den Umsatz im Ausland entfällt;
10. in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von
Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden. Werden diese Leistungen Dritter sowohl im
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 17 von 63