Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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der Schweizer Musikrat (570) und die Association de la presse Suisse Romande (590) fordern, dass alle Presseprodukte unabhängig vom Medium (Papier, kostenpflichtige Online-Dienste, CD, DVD usw.) zum reduzierten Satz besteuert werden. Diese Anpassung ist notwendig, weil die Verbreitung von Presseerzeugnissen und Kulturgut heute nicht nur in gedruckter Form, sondern zusehends auch digitalisiert auf Datenträgern geschieht.

Absatz 2

Der Kanton VS (21) schlägt vor, den reduzierten Satz für Beherbergungsleistungen im Gesetz um weitere 10 Jahre zu verlängern.

Der Schweizer Tourismus-Verband (118) spricht sich klar für eine weitere Beibehaltung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen aus. Die Beherbergungsleistung als zentrale Dienstleistung der Tourismusindustrie ist besonders preissensibel. Eine Verteuerung macht die übrigen Massnahmen zur Förderung des Tourismus, welcher heute schon unter dem hohen Preisniveau leidet, zunichte und verschlechtert dessen Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zum europäischen Ausland, wo in der überwiegenden Mehrzahl aller Staaten die Beherbergungsleistungen einem Sondersatz unterstellt sind. Der Schweizerische Gewerbeverband (65), Hotelleriesuisse (92), Gastrosuisse (181), der Schweizer Cafetier Verband (434), die Vereinigung Schweizerischer Bahnhofswirte (554) und der Schweizer Brauerei-Verband (536) möchten auf eine Befristung gänzlich verzichten, um allzu häufigen Satzwechseln bei einer eventuellen späteren Einführung eines Einheitssatzes oder eines Zweisatzmodells vorzubeugen. Allenfalls könnte eine explizite zeitliche Beschränkung des Sondersatzes bis zur Einführung eines Einheitssatz-Modells oder 2-Satz-Modells im Gesetz aufgenommen werden.

Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) und die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (89) möchten die Beherbergungsleistungen dem reduzierten Satz unterstellen und den Sondersatz aufheben. Travail Suisse (67) und die Stiftung für Konsumentenschutz (162) sprechen sich ebenfalls für die Aufhebung des Sondersatzes aus, möchten die Beherbergungsleistungen jedoch dem Normalsatz unterstellen.

Solange für den öffentlichen Verkehr der Normalsatz gilt, erachten die SBB (37) und Litra (93) die Aufrechterhaltung eines Sondersatzes für Beherbergungsleistungen weder aus steuersystematischer Sicht noch aus anderen Gründen als nachvollziehbar.

4. Kapitel: Vorsteuerabzug

Der Kanton ZG (23), die FDP (47), die SVP (55), Economiesuisse (68), der Schweizerische Anwaltsverband (132), Viscom (154), der Schweizerische Versicherungsverband (155), die Treuhand-Kammer (172), Swiss Holdings (176), der Schweizerische Verband der privaten Spitex-Organisationen (210), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232), die Aktion Liberaler Aufbruch (490) und die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) fordern eine Überarbeitung des Kapitels auf Grundlage des Konzepts E-MWST.COM. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass der steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit der Vorsteuerabzug zusteht (Verwendungskonnex). Das Vorsteuerabzugsrecht ist also nur noch an die Unternehmereigenschaft zu knüpfen.