Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Die SBB (37) und Litra (93) beantragen im Sinne der Erhebungseffizienz, Absatz 1 so zu ergänzen, dass von einer Vorsteuerabzugskürzung infolge gemischter Verwendung abgesehen wird, wenn die Erträge aus ausgenommenen Umsätzen gesamthaft nur von kleinem Umfang sind. Es entsteht nämlich ein erheblicher Aufwand, wenn geringfügige von der Steuer ausgenommene Umsätze in Verbindung mit steuerbaren Leistungen erzielt werden (z.B. Geldwechsel und Billettverkauf). Die SBB (37) beantragen, dass keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen ist, wenn die Erträge aus ausgenommenen Umsätzen weniger als 2 % des Betriebsumsatzes ausmachen. Gemäss Litra (93) soll diese Limite bei 5 % des Betriebsumsatzes liegen.
Absatz 2
Die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen der Schweiz (101) sowie die Universität Bern, die Berner Fachhochschule und die PH Bern (482) empfehlen, im Gesetz zu verankern, dass die Auslagerung von Tätigkeiten durch die öffentliche Hand an Bildungsinstitutionen gemäss Artikel 18 Ziffer 5 Buchstabe a, aa und bb als „andere öffentlich-rechtliche Beiträge“ im Sinne von Buchstabe a gilt und nicht zum Entgelt gehört. Ferner möchten sie in Absatz 2 einleitend vermerkt haben, dass derartige Beiträge auch weitergeleitet werden können, ohne dabei ihren ursprünglichen Charakter zu verlieren, weil die diesbezüglich fehlende Formulierung im heute geltenden MWSTG immer wieder zu Abgrenzungsproblemen führt.
Nach Ansicht der Treuhand-Kammer (172) stellen Vorsteuerabzugskürzungen das Einfallstor dar, um Mehrwertsteuererträge allein aufgrund der Form der Finanzierung des Unternehmens zu generieren. Dieser Systemeinbruch muss abgebaut und nicht, wie im vorliegenden Absatz 2, eher noch ausgebaut werden. Der ganze Absatz 2 ist zu streichen. Ausserdem ist der Verweis auf Artikel 3 Buchstabe h in Absatz 3 zu streichen, da er zu Missverständnissen in der Auslegung führen könnte.
Der Kanton ZG (23), die Treuhand-Kammer (172) und die Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler (588) verlangen für den Fall, dass die Vorsteuerabzugskürzung bei Erhalt von Subventionen bestehen bleibt, die Beschränkung dieser Regelung auf Subventionen im Sinne der Subventionsgesetzgebung.
Art. 26 Einlageentsteuerung
Die Treuhand-Kammer (172) fordert, dass die steuerpflichtige Person berechtigt ist, den Zeitwert auch mit anderen als den in Absatz 2 vorgeschriebenen Mitteln nachzuweisen. Auf diese Weise könnten sachgerechtere Lösungen erzielt werden.
Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150) fordert, dass Geschäftsunterlagen, welche in Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung bei Immobilien benötigt werden, ebenfalls der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist zu unterstellen sind, weshalb die Abschreibungssätze entsprechend anzupassen sind.
Art. 27 Eigenverbrauch
Eine deutliche Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet die Aufhebung der Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs.