Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Absatz 1 Ziffer 3
Die Treuhand-Kammer (172) fordert mit Blick auf die MWST-Richtlinie der EU, dass die Einschränkung fallen gelassen wird, weil diese dazu führt, dass auf dem Entgelt für die Vermietung von Gegenständen, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ins Ausland gebracht werden, die Schweizer Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
Absatz 1 Ziffer 8
Die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser fordern, in Ziffer 8 den Wortlaut der heutigen Regelung beizubehalten.
Die SBB (37) und Litra (93) beantragen, dass im Sinne einer Gleichstellung mit Luftverkehrsunternehmen im Inland ausgeführte Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an ausländisch immatrikulierten Schienenfahrzeugen ebenfalls von der Steuer befreit werden.
Die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) beantragen, dass das Lieferungs- und Verwendungserfordernis bei Umbauten und Wartung von Luftfahrzeugen gestrichen wird. Wenn die steuerfreie Einfuhr solcher Luftfahrzeuge nicht möglich ist, wird das Wachstum der Branche behindert, welche Firmenflugzeuge betreibt.
Absatz 1 Ziffer 9
Die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser schlagen vor, den zweiten Satz wie folgt zu formulieren: „Wird die vermittelte Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland bewirkt, so ist nur der Teil der Vermittlung echt von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfallen (recte: entfällt) oder auf Leistungen, die nach diesem Artikel echt von der Steuer befreit sind.“
Absatz 1 Ziffer 10
Die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser schlagen vor, konsequenterweise auch hier das Wort „Umsatz“ durch „Leistung“ zu ersetzen.
Absatz 2
Die Steuerbefreiung für den grenzüberschreitenden Busverkehr wird mehrheitlich befürwortet. Der Schweizerische Gewerbeverband (65) möchte zudem im Gesetz klarstellen, dass mit Busverkehr nicht bloss der öffentliche Linienbusverkehr, sondern auch der Gelegenheitsverkehr gemeint ist. Gegen diese Ausweitung der Steuerbefreiung sprechen sich die SBB (37), die EDU (45), der Schweizerische Apothekerverband (133) und der Verband öffentlicher Verkehr (183) aus.
Die SBB (37), Litra (93) und die Treuhand-Kammer (172) beantragen, die Kann-Bestimmung in Artikel 19 Absatz 2 durch eine definitive Steuerbefreiungsnorm zu ersetzen.
Die Compagnie Générale de Navigation sur le lac Léman (593) verlangt, dass Beförderungen im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr ebenso von der Steuer befreit werden wie diejenigen per Flugzeug, Eisenbahn oder Bus, denn es bestehe ein direktes Konkurrenzverhältnis.