Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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3. Kapitel: Berechnung der Steuer und Steuersatz

Art. 20 Bemessungsgrundlage

Die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (79), Pro Infirmis (98), Pro Senectute (100), die Schweizer Berghilfe (113), Cinésuisse (122), die Rega (124), die ZEWO (131), der Schweizerische Kunstverein (140), der Spitex Verband Schweiz (159), die Stiftung Kinderdorf Pestalozzi (161), die Stiftung für Konsumentenschutz (162), die Vereinigung Schweizer Kunstmuseen (197), die Winterhilfe (200), der WWF (202), Pro Fonds (209) und die überwiegende Zahl der Vernehmlasser aus dem Kultur-, Sozial-, Gesundheits- und Umweltbereich verlangen, dass die Regelung des heutigen Artikel 33a MWSTG auf Stufe Gesetz beibehalten wird, da in diesem Artikel die Gemeinnützigkeit definiert und die Abgrenzung von steuerfreien Spenden zu steuerpflichtigem Sponsoring vorgenommen wird. Ohne diesen Artikel kommt die frühere Abgrenzungsproblematik wiederum vollumfänglich zum Tragen. Dieses Anliegen unterstützen auch Swiss Banking (62), die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen der Schweiz (101) sowie weitere Hochschulen, der Schweizer Schiesssportverband (117), die Swiss Olympic Association (167), der Verband Schweizerischer Kantonalbanken (184), die Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken (195), die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (196) und einige weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft.

Gemäss dem Schweizerischen Leasingverband (141) sind die „durchlaufenden Posten“ gemäss Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 5 aus systematischen Gründen unter Artikel 20 zu regeln. Die Qualifikation als durchlaufende Posten ist einzig vom Erfordernis der Zahlung im Namen des Kunden abhängig zu machen.

Absatz 1

Die Treuhand-Kammer (172) und die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) verlangen eine Ergänzung von Absatz 1 in der Art, dass die Steuer vom tatsächlich entrichteten Entgelt berechnet wird.

Absatz 2

Der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) fordert, dass für das Abstellen auf den Eigenverbrauch eine einheitliche Bemessungsgrundlage festgesetzt wird (z.B. Marktpreis, Mitarbeiterpreis, Einstandspreis). Ansonsten kann es vorkommen, dass beispielsweise für das Mitglied einer Kollektivgesellschaft andere Konditionen gelten als für einen Angestellten oder den Aktionär einer Einmann-Aktiengesellschaft. Swiss Banking (62), der Verband Schweizerischer Kantonalbanken (184), die Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken (195) und die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (196) schlagen deshalb vor, den Begriff des „Nahestehenden“ im Gesetz oder der Verordnung klar zu definieren.

Absatz 3

Der Kanton ZG (23), Hotelleriesuisse (92), Economiesuisse (68), die Treuhand-Kammer (172) und einige weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft verlangen, dass als Leistungen an das Personal nur die Leistungen gelten, welche gemäss Gesetz und Weisungen zur Direkten Bundesteuer beim Personal steuerbares Einkommen darstellen und entsprechend im Lohnausweis als solche zu deklarieren sind.