Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Verkehrs gelten, für welche nach der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession eine Konzession, eine eidgenössische oder eine kantonale Bewilligung vorhanden sein muss.

Absatz 1 Buchstabe a

Der Kanton BE (4) und die Treuhand-Kammer (172) weisen darauf hin, dass die Erwähnung des Eigenverbrauchs in diesem Artikel systematisch falsch ist.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2

Der Schweizerische Gewerbeverband (65), der Schweizer Tourismus-Verband (118), Gastrosuisse (181) und mehrere ihrer Kantonalverbände, die Hotel & Gastro Union (370), Hotel & Gastro formation (371), der Schweizer Cafetier Verband (434), die Schweizerische Hotelfachschule Luzern (513), die Vereinigung Schweizerischer Bahnhofswirte (554) und der Schweizer Brauerei-Verband (536) verlangen, dass die Abgabe von Ess- und Trinkwaren, mit Ausnahme der alkoholischen Getränke, auch im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen zum reduzierten Satz besteuert wird, so wie es im Modul „2 Sätze“ vorgesehen ist. Eine andere Regelung wäre beim heutigen Stand der Marktentwicklung unter dem Gesichtspunkt „gleich lange Spiesse für Anbieter, die miteinander im Wettbewerb stehen“ nicht mehr vertretbar und würde das Schweizer Gastgewerbe gegenüber dem Detailhandel ohne objektiv nachvollziehbare Begründung diskriminieren. Damit wird überdies die Motion Hess (04.3655) erfüllt, der Bundesrat und Ständerat zugestimmt haben.

Der Schweizerische Treuhänder-Verband (148) begrüsst die Klarstellung in Bezug auf die Verpflegungsautomaten. Der Vending Verband (174) beantragt, dass für Ess- und Trinkwaren, welche in Verpflegungsautomaten angeboten werden, ausdrücklich der reduzierte Satz zur Anwendung kommt. Es wird sodann darauf hingewiesen, dass der französische Text von der deutschen und italienischen Fassung abweicht und an diese angepasst werden muss. Dies stellt auch der Kanton BE (4) fest.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 bis 7

Die SP (56), KV Schweiz (61), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (66) und Angestellte Schweiz (452) verlangen, dass Sämereien, Futtermittel, Dünger und Pflanzenschutzmittel zum Normalsatz besteuert werden. Die Ziffern 5 bis 7 sind zu streichen. Ebenfalls ist zu prüfen, ob Vieh und Getreide zum Normalsatz zu besteuern sind, solange diese nicht als Lebensmittel dienen.

Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) regt an, in Ziffer 5 kombinierte Leistungen im gärtnerischen und floristischen Bereich bis zu einem Betrag von 300 Franken generell dem reduzierten Satz zu unterstellen, da die Abgrenzungen immer schwierig sind und zu permanenter Rechtsunsicherheit führen. Es soll zudem ein Verweis auf Artikel 16 angebracht werden.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8

Der Schweizerische Drogistenverband (136) regt an, den Begriff „Medikamente“ durch Verweis auf das Heilmittelgesetz zu präzisieren.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 9

Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94), der Verband Schweizer Presse (208), die Schweizerische Interpretengesellschaft (525), Suisseculture (533), Autorinnen und Autoren der Schweiz (534), der Berufsverband visuelle Kunst Schweiz (552),