Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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Kostenvorteil. Der Nutzen solcher Ausbildungsaktivitäten wird daher grundsätzlich nicht bestritten. Die Schweiz nimmt folglich seit 1996 an der Partnerschaft für den Frieden teil, ist seit 1997 Mitglied des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrates und beteiligt sich seit 1999 auch am PfP-Planning and Review-Prozess (PARP), um ihre Fähigkeit zur militärischen Zusammenarbeit in multinationalen Friedensoperationen zu verbessern.

Die Ausbildungszusammenarbeit ist mit dem Neutralitätsrecht vollumfänglich vereinbar, weil sie zu keinerlei Beistandsverpflichtungen irgendwelcher Art führt. Des Weiteren wird die Glaubwürdigkeit unserer bewaffneten Neutralität gestärkt, weil die vermehrte internationale Ausbildungskooperation die Einsatzfähigkeit der Schweizer Armee für den Ernstfall erhöht.

Die Schweiz, ihre Nachbarn und wichtigsten internationalen Partner haben auf die neuen strategischen Herausforderungen reagiert und ihre sicherheitspolitischen Konzepte und Instrumente angepasst. Grenzüberschreitenden Gefahren wie dem internationalen Terrorismus sowie potentiell gefährlichen Auswirkungen von Krisenherden soll u.a. durch internationale Kooperation begegnet werden. So engagiert sich die Schweiz unter anderem in den multinationalen Friedensoperationen im Kosovo, Bosnien und Herzegowina; darüber hinaus unterstützt sie die internationalen Friedensbemühungen z. B. mit Militär- und Zivilpolizeibeobachtern und mit der Ausbildung von Inspektoren im Rahmen des Vertrags über das Verbot chemischer Waffen. Mit den Nachbarstaaten hat die Schweiz Kooperationsabkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Sicherung des Luftraums gegen nicht-militärische Bedrohungen abgeschlossen bzw. entsprechende Verhandlungen aufgenommen. In all diesen Abkommen sind Neutralitätsvorbehalte integriert.

1.1.2.2 Parlamentarisches Genehmigungsverfahren bei Einsätzen im Friedensförderungs- und Assistenzdienst

(Art. 66b und 70 MG)

Zwei parlamentarische Vorstösse verlangen, die gesetzlichen Grundlagen für die Genehmigung von Friedensförderungs- und Assistenzdiensteinsätzen (Art. 66b und 70 MG) seien zu vereinfachen. Ein Postulat der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 25. Mai 2004 empfiehlt u.a. die Prüfung eines zweiteiligen Modells, wonach weniger bedeutungsvolle Assistenzdienste (z.B. Routineeinsätze, nicht umstrittene Verlängerung von Einsätzen) mit einer Sammelbotschaft vorgelegt, Friedensförderungsdienste und bedeutungsvollere Assistenzdienste hingegen weiterhin einzeln genehmigt werden sollen. Die Motion der freisinnigdemokratischen Fraktion der Bundesversammlung vom 1. März 2005 verlangt ebenfalls die Überprüfung des Genehmigungsverfahrens, sieht aber die Lösung eher bei einer Erweiterung der Kompetenzen des Bundesrates, insbesondere durch:

• Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, vom Parlament bereits früher

genehmigte Einsätze zu verlängern und die Mittel zu erhöhen;

• Erhöhung der Einsatzdauer, für welche die Genehmigung der

Bundesversammlung nötig ist, auf drei Monate.

Auslandeinsätze unserer Armee bedürfen einer hohen politischen Legitimität. Diese zu beschaffen ist letztlich der Zweck des parlamentarischen