Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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1 Allgemeiner Teil: Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage

1.1 Ziele und wichtigste Inhalte der Reform 09

1.1.1 Allgemeine Revisionsgegenstände

Bei der Revision des Militärgesetzes vom 4. Oktober 20021 (MG) zur Armee XXI wurden grundsätzlich nur Themen angegangen, die mit der Armee XXI in direktem Zusammenhang standen. Aus der damaligen und aus früheren Diskussionen wurden aber mehrere Themen generiert, die - unabhängig von der Armee XXI - einer Überprüfung bedürfen. Diese Überprüfungen fanden mittlerweile statt und deren Ergebnisse sollen mit dem nun vorgelegten Revisionsentwurf umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um die erste breit angelegte und nicht ausschliesslich themenspezifische Revision seit dem Erlass des MG vom 3. Februar 1995. Schliesslich enthält diese Revision auch Elemente zur Weiterentwicklung der Armee, die nicht mit der AO-Revision 08 (Entwicklungsschritte 08/11) verwirklicht werden konnten (vgl. Ziff. 1.1.2.1).

1.1.2 Einzelfragen

1.1.2.1 Ausbildung und Einsätze im Ausland

(Art. 41, 47, 54a und 66 Abs. 1 MG, Art. 24 BPG, Art. 12 AO)

Damit unsere Armee die in der Bundesverfassung sowie im Militärgesetz festgelegten Aufträge erfüllen kann, muss sie die Ausbildungsziele erreichen. Angesichts der durch die dichte Besiedelung unseres Landes und der durch die Übungstätigkeit verursachten hohen Belastung durch Lärm und Immissionen einer modern ausgerüsteten Armee ist es heute unmöglich, eine glaubwürdige Ausbildung aller Verbände ausschliesslich auf inländischen Anlagen und Übungsplätzen durchzuführen. Bereits heute begeben sich deshalb einzelne Militärpersonen oder auch schweizerische Truppen zu Ausbildungszwecken ins Ausland. Bedarf und Interesse der Schweiz an solcher Ausbildungszusammenarbeit sind ausgewiesen und offensichtlich. Es geht für unsere Armee darum, Zugang zu geeigneten Ausbildungs- und Schiessgeländen zu erhalten, die in der Schweiz in dieser Qualität oder Grösse nicht existieren. Um diese Möglichkeiten optimal zu nutzen, soll für Ausbildungsdienste im Ausland ein Obligatorium eingeführt werden, ebenso für Einsätze des Militärpersonals im Ausland, um Einsatzerfahrung zu gewinnen und diese für die Ausbildung nutzbar zu machen.

Im Gegenzug zur Nutzung von Infrastrukturen im Ausland durch schweizerische Truppen stellt die Schweiz den Partnerstaaten Teile ihrer eigenen Ausbildungsinfrastruktur zeitlich begrenzt zur Verfügung (z. B. Panzer- und Flugzeugsimulatoren). Wenn die Aufenthalte im Ausland bzw. der Aufenthalt ausländischer Truppen in der Schweiz auch zu gemeinsamen Übungen genutzt werden, so resultiert daraus ein wertvoller Erfahrungsgewinn und oft ein

1 AS 2003 3957