Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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Eintragung dieser besonders schützenswerter Personendaten im Dienstbüchlein zu überdenken. Die Codes der Nosologia Militaris im Dienstbüchlein sollen zwar zumindest vorderhand als Kommunikationsmittel für die Truppenärzte beibehalten werden. Ein Projekt der Sanität bezweckt jedoch die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Codes. Kann diese Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden, wird künftig auf den entsprechenden Eintrag verzichtet werden müssen. In einem weitergehenden Projekt wird die Ablösung des klassischen Dienstbüchleins in Papierversion durch eine elektronische Karte geprüft. Damit könnte dem Schutz- und Sicherheitsaspekt noch mehr Rechnung getragen werden.

Gliederungstitel vor Artikel 7 und Artikel 7

Es erfolgt eine begriffliche Klärung (Ersatz des Ausdrucks Wehrpflicht durch Militärdienstpflicht und Wehrpflichtige durch Stellungspflichtige, vgl. auch Kommentar zu Art. 2). Zudem sollen die Inhalte in den Absätzen 1 und 2 aus systematischen Gründen umgestellt werden.

Damit das dreistufige System der Rekrutierung (Vororientierung, Orientierungstag, Rekrutierungstage) effizient ablaufen kann, ist es unabdingbar dass alle Stellungspflichtigen an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen. Da Frauen und Auslandschweizer mit der Annahme ihrer Anmeldung für den freiwilligen Militärdienst zwar stellungspflichtig, nicht aber militärdienstpflichtig werden, ist der Begriff in Absatz 4 zu ändern.

Im Rahmen der Meldepflicht werden Daten, die bereits vor der Rekrutierung, anlässlich des Orientierungstages erhoben werden, in das militärische Kontrollwesen, d.h. im Besonderen in die Informationssysteme PISA (Personal-Informationssystem der Armee) und MEDISA (Medizinisches Informationssystem der Armee) aufgenommen. In MEDISA werden dabei die mittels "Ärztlichem Fragebogen" erhobenen Gesundheitsdaten und allfällige Arztzeugnisse eingespiesen. Dies soll neu transparent festgehalten werden.

Artikel 8

Absatz 1: Die heutige Ausnahmebestimmung ist aus Sicht der Rechtsgleicheit und Rechtssicherheit zu offen formuliert. Sie muss den zulässigen Regelungskreis zumindest grob beschreiben, d.h. es muss festgehalten werden, in welcher Hinsicht Ausnahmen zulässig sein sollen.

Absätze 2 und 3: Durch Neugliederung der Absätze 2 und 3 soll der Beginn und das Ende der Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung klarer aufgetrennt werden. Im Sinne der Erläuterungen zu Absatz 1 sind zudem auch hier die Ausnahmebestimmungen einschränkender zu formulieren.

Absatz 4 (alt): Der Zusammenhang zwischen Rekrutierung und Militärdienstpflicht wird in Artikel 12 beschrieben. Zur Vermeidung von missverständlichen Doppelspurigkeiten soll hier daher der bisherige Absatz 4 aufgehoben werden.

Artikel 9

Abs. 1: An der zwei bis drei Tage dauernden Rekrutierung werden zur Beurteilung der Stellungspflichtigen umfassendere und differenziertere medizinische Daten zum Gesundheitszustand, zur körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie zu den persönlichen Interessen betreffend Zeitpunkt, Funktion und Dienstleistungsmodell der Erbringung der Dienstleistung erfasst. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass weniger medizinische Entlassungen aus den Rekrutenschulen in Kauf