Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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Genehmigungsverfahrens. Bei der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen dürfen daher nicht nur reine Zweckmässigkeitsüberlegungen entscheidend sein. Die Bundesversammlung muss weiterhin massgeblich am Entscheidungsprozess beteiligt bleiben. Aus dieser Sicht erscheinen sowohl der vermehrte Einsatz von Sammelbotschaften, wie auch die erhebliche Erhöhung der Einsatzdauer für Assistenzdienste, die eine Genehmigungspflicht begründet (heute drei Wochen für Friedensförderungseinsätze und Assistenzdienste), problematisch.
Wo es möglich und sinnvoll ist, wird der Bundesrat auch in Zukunft der Bundesversammlung von sich aus Sammelbotschaften vorlegen (vgl. z.B. Botschaft vom 15.9.2004 zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des Kantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen des WEF 05 und des WEF 06 in Davos, BBl 2004 5297; Botschaft vom 26.5.2004 zu den Bundesbeschlüssen über die Einsätze der Armee zur Unterstützung ziviler Behörden zum Schutz ausländischer Vertretungen, bei der Verstärkung des Grenzwachtkorps und bei den Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr, BBl 2004 2871). Dazu braucht es keine gesetzliche Vorschriften, die nur den Handlungsspielraum der Exekutive einengt und letztlich die Entscheidbefugnis des Parlaments relativiert (infolge der meist dringlichen Natur würde es sich bei den in Sammelbotschaften zusammengefassten Einsätzen vermehrt um bereits laufende bzw. schon abgeschlossene Einsätze handeln). Problematisch ist auch die Abgrenzung in weniger wichtige und bedeutungsvollere Einsätze, die ja vom Bundesrat vorgenommen werden müsste.
Die Lösung ist eher in Richtung einer Erweiterung der bundesrätlichen Zuständigkeit für Zweitentscheide (Verlängerungen, Aufstockung der personellen, materiellen und finanziellen Mittel) aufgrund einer ausdrücklichen Delegation des Parlaments in jedem einzelnen Fall (Erstentscheid), kombiniert mit massvollen Änderungen bei den Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht durch die Bundesversammlung (Anzahl der Armeeangehörigen und Einsatzdauer) zu suchen.
1.1.2.3 Datenschutz
(Art. 7, 9, 11, 20, 21, 22, 27, 103 MG, Art. 72 BZG, Art. 1- 88 MIG, Art. 359 und 360bis StGB, Art. 95b MVG)
In letzter Zeit - insbesondere anlässlich der rechtlichen Umsetzung des Projekts Armee XXI - hat sich gezeigt, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Militärgesetzes in verschiedener Hinsicht überarbeitet bzw. neue Bestimmungen geschaffen werden müssen. Diesbezüglich bestehen auch mehrere konkrete Aufträge des Bundesrates an das VBS. Diesen Aufträgen und Erkenntnissen soll mit der vorliegenden Revision nun Rechnung getragen werden. Die Revisionspunkte betreffen schwergewichtig die Gruppe Verteidigung des VBS und die Armee, aber teilweise auch den Bevölkerungsschutz und andere zivile Behörden. Bei der konkreten Formulierung entsprechender Normen hat sich gezeigt, dass es einer umfangreichen Regelung bedarf, um den Anforderungen des Datenschutzes zu entsprechen. Das Militärgesetz würde dadurch, im Vergleich zu den übrigen Inhalten, unverhältnismässig viele Normen über den Datenschutz enthalten. Es soll daher, in Analogie zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BBl 2006 5093), mit Teil C der Vorlage ein eigenständiges Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) geschaffen werden, das die Datenschutzfragen abschliessend regelt.