Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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Der Begriff der "Wehrpflicht" wird in der Bundesverfassung nicht mehr verwendet. Artikel 59 der Bundesverfassung nennt heute die Pflicht "Militärdienst zu leisten" und sieht an dessen Stelle allenfalls einen zivilen Ersatzdienst oder eine Abgabe vor. Dem ist im Militärgesetz entsprechend Rechnung zu tragen.

Aus diesem Grund und zur Wahrung der Systematik soll auch der bisherige Artikel 26 Absatz 2 in den Artikel 2 integriert werden. Artikel 26 Absatz 1 kann ersatzlos aufgehoben werden, da der darin enthaltene Grundsatz bereits in Artikel 59 der Bundesverfassung enthalten ist.

Artikel 3 Absatz 2

Damit das dreistufige System der Rekrutierung (Vororientierung, Orientierungstag, Rekrutierungstage) effizient ablaufen kann, ist es unabdingbar, dass alle potenziellen Rekruten an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen. Frauen und Auslandschweizer werden mit der Annahme ihrer Anmeldung bisher nur verpflichtet, an der Rekrutierung teilzunehmen. Damit klar ist, dass damit das ganze dreistufige System gemeint ist und nicht lediglich die Teilnahme an den Rekrutierungstagen, sind die Begriffe in Absatz 2 zu ändern. Dies vereinfacht auch für die nachfolgenden Artikel die Formulierungen, da neben den Stellungspflichtigen nicht jeweils auch noch die sich freiwillig angemeldeten Frauen und Auslandschweizer speziell erwähnt werden müssen.

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Auslandschweizern soll weiterhin möglich sein, sich freiwillig zum Militärdienst zu melden. Im Zeichen des Spardrucks und der effizienten Verwendung der zur Verfügung stehenden Gelder sollen die Auslandschweizer, die sich freiwillig zum Militärdienst melden, aber analog der Regelung für die Schweizerin verpflichtet werden, den Militärdienst auch effektiv zu leisten. So erbringen die in die Ausbildung investierten Kosten für die Armee einen nachhaltigen Nutzen.

Artikel 6a

Die Natur des Dienstbüchleins hat mit der Stellungspflicht als solcher nichts zu tun, sondern ist allgemein auf die Militärdienstpflicht ausgerichtet, bei der die Stellungspflicht nur einen Teilaspekt darstellt. Der heutige Artikel 10 gehört daher systematisch nicht in den Abschnitt Stellungspflicht, sondern zu den allgemeinen Bestimmungen über die Militärdienstpflicht.

Das Dienstbüchlein stösst zudem im Rahmen der technischen Entwicklung an Grenzen der Effektivität und Effizienz. Es ist daher eine offenere Formulierung vorzuziehen, die technischen Neuentwicklungen genügend Raum lässt. Damit ist noch nicht entschieden, ob und wann das Dienstbüchlein in seiner heutigen Form abgeschafft wird. Die neue Formulierung soll es lediglich ermöglichen, auf allfällige vernünftige technische Entwicklungen reagieren zu können, ohne dafür noch einmal das Gesetz ändern zu müssen. Der Militärdienstpflichtige soll in jedem Fall auch in Zukunft ein persönliches Dokument erhalten, das insbesondere über die geleisteten Diensttage eine genaue Aussage enthält.

Weil die Nosologia Militaris, also die codierten medizinischen Begründungen der Entscheide betreffend die Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit, obwohl vertraulich klassifiziert, mittlerweile von Dritten zu grossen Teilen im Internet zugänglich gemacht wurden und damit für jeden, der - auch unberechtigterweise - Einsicht ins Dienstbüchlein erhält, die Befunde klar verständlich sind, war die