Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme: Artikel 86 MIG enthält diverse Delegationsnormen, wobei nur die Absätze 2 und 3 (Verbund von Informationssystemen und verdeckte Datenbeschaffung) Bestimmungen enthalten, die den Bundesrat neu zum Erlass von Ausführungsverordnungen ermächtigen. Die übrigen Delegationsbestimmungen bestehen sinngemäss bereits im geltenden Recht (MG, DSG).
5.5 Form der Erlasse
Im vorliegenden Fall handelt es sich - mit einer Ausnahme - um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 der Bundesverfassung, die in einem formellen Gesetz (hier MG und MIG) festzuhalten sind. Die Ergänzung von Artikel 12 AO betrifft Dauer und Turnus der Wiederholungskurse und hält sich somit im Rahmen der Delegation von Artikel 51 Absatz 2 MG; sie kann daher in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung (hier AO) erlassen werden.