Vorlage_MIG

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten

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C (Vernehmlassungsentwurf)

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 20072,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen der Armee und der Militärverwaltung (Informationssysteme) durch:

a. Behörden des Bundes und der Kantone;

b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);

c. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung

1 Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen und Personen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben:

a. die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwenden;

b. Personendaten in elektronischer Form bekannt geben, sofern die Übertragung verschlüsselt erfolgt.

1SR 101

2BBl 2007 ...

3 SR 831.10