Vorlage_MIG
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 30 Seiten
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C (Vernehmlassungsentwurf)
Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 20072,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen der Armee und der Militärverwaltung (Informationssysteme) durch:
a. Behörden des Bundes und der Kantone;
b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
c. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.
Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung
1 Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen und Personen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben:
a. die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwenden;
b. Personendaten in elektronischer Form bekannt geben, sofern die Übertragung verschlüsselt erfolgt.
1SR 101
2BBl 2007 ...