Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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Zugriffe auf das Strafregister ist neu Aufgabe des Führungsstabs der Armee. Dies ist entsprechend zu korrigieren.
Artikel 21 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) sieht die Möglichkeit vor, Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, vom Schutzdienst auszuschliessen. Nach Artikel 3 der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) wird vom Schutzdienst u.a. ausgeschlossen, wer von einem Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist und dadurch für den Zivilschutz untragbar wird (Abs. 2). Damit die für den Zivilschutz zuständigen Ämter der Kantone diese Aufgabe erfüllen können, müssen sie durch Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten (der Schutzdienstpflichtigen) über Verurteilungen nehmen können. Zuständig für den Ausschluss-Entscheid ist gemäss Botschaft zum BZG der Kanton (nach Anhörung der Gemeinde). Aufgrund der Änderungen der Abspeicherung von Strafdaten in PISA (vgl. Kommentar zu Art. 359 StGB und Art. 147 MG) muss neu den für den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone ebenfalls der Zugriff auf das Strafregister gewährt werden, da sie sonst diese Aufgabe gar nicht wahrnehmen können.
Das Bundesamt für Justiz möchte der bisher in der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen enthaltene Meldepflicht, die aufgrund des Datenschutzgesetzes auf eine formell-gesetzliche Grundlage gestellt werden muss, nur noch nachkommen, wenn dafür ein klares Bedürfnis besteht, das nicht durch den mit Artikel 359 StGB gewährten Zugriff auf das Strafregister befriedigt werden kann. Dieses Bedürfnis ist klar gegeben. Der Führungsstab der Armee schliesst jedes Jahr ca. 120 - 150 Angehörige der Armee, die straffällig wurden, gestützt auf Artikel 21 des Militärgesetzes aus der Armee aus. Diese Ausschlüsse würden ohne die Meldepflicht verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert. Der Führungsstab der Armee würde ohne die Meldepflicht nur noch zufällig davon Kenntnis erhalten, dass Angehörige der Armee massiv delinquiert haben. Ein Ausschluss würde daher in den meisten Fällen unterbleiben, obwohl er angezeigt wäre. Es würde in der Öffentlichkeit wohl aber kaum verstanden werden, wenn der Bund als einerseits Oberbehörde des Strafregisters von der Verurteilung Kenntnis hat, andererseits aber als Oberbehörde der Armee Unkenntnis geltend machen muss. Straftäter, die eine Tat begangen haben, welche als so gravierend beurteilt wird, dass ein Verbleib in der Armee als unmöglich erachtet wird, haben es nicht verdient, dass unter dem Mantel des Datenschutzes die gerechtfertigten Reaktionen auf die Straftat unterbleiben müssten. Beim Ausschluss aus der Armee nach Artikel 21 des Militärgesetzes geht es daneben auch um den Schutz der anderen Angehörigen der Armee, die verpflichtet sind, Dienst zu leisten. Es kann diesen nicht zugemutet werden, mit den Delinquenten in einer Zwangsgemeinschaft weiterhin Dienst leisten zu müssen. Dieser Schutzzweck ist Begründung genug, die Meldepflicht beizubehalten. Dasselbe hat auch, trotz der Unschuldsvermutung, für die Meldung von hängigen Strafverfahren zu gelten. Zum Schutz der Armee und der Angehörigen der Armee müssen angemessene Präventivmassnahmen ergriffen werden können, wenn ein Angehöriger der Armee einer schweren Delinquenz verdächtigt oder beschuldigt wird. Sollte sich später die grundsätzlich vermutete Unschuld tatsächlich bestätigen, kann der Angehörige der Armee wieder folgenlos in die Armee eingegliedert werden.
2. Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)
Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3