Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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Nach Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 149 des Militärgesetzes legt die Bundesversammlung Dauer und Turnus der Wiederholungskurse in einer Verordnung fest. Die vorgeschlagene Änderung der Armeeorganisation hält sich in diesem Rahmen und ist daher gesetzmässig.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz (inkl. Neutralität)
Die mit dieser Botschaft beantragten Aenderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen.
Die Schaffung der Möglichkeit, Ausbildungsdienste im Ausland durchzuführen, und die explizite Ermächtigung des Bundesrates, Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung zu stellen, sind auch mit der schweizerischen Neutralität vereinbar. Damit werden weder Verpflichtungen zu einseitigem oder gegenseitigem militärischem Beistand im Kriegsfall eingegangen noch ausländischen Streitkräften Basen in der Schweiz eingeräumt. Es werden auch keine Sachzwänge geschaffen, welche die Autonomie der Schweiz im Kriegsfall einschränken würden.
Eine besondere Lage kann sich dann stellen, wenn ein Staat, mit dem solche Ausbildungszusammenarbeit punktuell oder regelmässig durchgeführt wurde und grundsätzlich auch für die Zukunft beabsichtigt ist, sich formell oder de facto in einem Krieg mit einem oder mehreren anderen Staaten befindet. In einem solchen Fall darf die Ausbildungszusammenarbeit – sei es in Form der Benützung von Einrichtungen und Material der Armee in der Schweiz oder durch Ausbildungdienste der Schweizer Armee im Ausland – nicht darauf hinauslaufen, diesen Staat im laufenden kriegerischen Konflikt zu unterstützen. Der Bundesrat hat darauf bereits in der Vergangenheit geachtet, und er wird dies aus aussen- und neutralitätspolitischen Gründen auch in der Zukunft tun und die in solchen Fällen gebotene Zurückhaltung üben.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse / Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz
Diese Vorlage enthält keine Subventionsbestimmungen oder Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen; sie untersteht deshalb nicht den Bestimmungen über die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).
Die Vorlage sieht auch keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) vor.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Militärgesetz: Artikel 55 Absatz 4 MG soll dem Bundesrat ermöglichen, die Regelung von Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten an das VBS zu delegieren.