Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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3.1.2 Auf die Kantone
Die Aufgaben der Kantone werden durch die Revisionsgegenstände nur wenig geändert: Für die Abgabe des Materials bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ist der Bund (Logistikbasis der Armee) verantwortlich; die Kantone sorgen neu nur noch für die administrative Abwicklung (vgl. Kommentar zu Art. 122 MG).
3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Es sind nur geringfügige volkswirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten.
Bei länger dauernden Ausbildungssequenzen im Ausland fallen einerseits die bei ordentlichen Dienstleistungen im Inland anfallenden Konsumausgaben im Ausland an. Andererseits kann die Abwesenheit zu Umsatzeinbussen bei Selbständigererwerbenden führen.
Eine frühzeitige Bekanntgabe der bis maximal sechswöchigen Abwesenheit sollte viele Unternehmen in die Lage versetzten, für die Dauer der Abwesenheit ihres Mitarbeiters Ersatzlösungen organisieren zu können.
Bei Selbständigererwerbenden sind solche Abwesenheiten - falls sie nicht grösstenteils in die ordentlichen Betriebsferien fallen - zwar oft problematischer, da die temporäre Übernahme der Geschäftsführung weit höhere Anforderungen an eine Vertretung stellt, als die blosse branchenspezifische Ausübung von Tätigkeiten. In Härtefällen sind aber zum Ausgleich Dienstverschiebungen möglich. Zudem werden WK-Pflichtige im Laufe der sechs zu leistenden Wiederholungskurse in der Regel nur eine solche Truppenübung im Ausland zu absolvieren haben.
3.3 Andere Auswirkungen
Es ist mit keinen anderen Auswirkungen zu rechnen.
4 Legislaturplanung und Finanzplan
Die Vorlage ist zwar im Bericht über die Legislaturplanung 2003 - 2007 vom 25. Februar 2004 (BBl 2004 1149) nicht explizit als Richtliniengeschäft angekündigt. Die Reformpunkte liegen aber innerhalb der sicherheitspolitischen Ziele des Bundesrates und seiner Umsetzungsstrategie. Eine Verschiebung der Revision auf die nächste Legislatur wäre weder aus militärpolitischer, noch datenschutzrechtlicher Sicht zu rechtfertigen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Bundessache (Art. 60 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]). Der Bund kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Die im vorgeschlagenen Änderungen des Militärgesetzes sind allesamt verfassungsmässig.