Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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Mit der Aufhebung der gemeindeweisen Ausrüstungsinspektionen (Art. 113 MG) wird auch diese Bestimmung obsolet und ist aufzuheben.
Artikel 95b
Die Formulierungen des Artikel 95b sind an die Bestimmungen des MIG anzupassen. Das Abrufverfahren soll für die Militärversicherung, abgesehen von der Beschaffung und Betreibung der entsprechenden Informatikinfrastruktur, kostenlos sein. Die genaue Regelung wird auf Verordnungsstufe erfolgen und soll sich an der bestehenden Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen für PISA orientieren.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1.1 Auf den Bund
Der Stand der Planung von zusätzlichen Ausbildungseinsätzen (Verbandsausbildung) im Ausland (Art. 41 MG) ist noch nicht soweit fortgeschritten, dass sich die finanziellen Konsequenzen solcher Einsätze beziffern lassen. Die einzelnen vom jeweiligen Auslandausbildungseinsatz abhängenden Kostenparameter sind noch nicht in ausreichendem Masse definiert. Eine Abbildung der Vollkosten ist zudem zur Zeit noch nicht möglich, da sich einerseits die SAP-Landschaft des Verteidigungsbereichs im Umbruch befindet (Zusammenführung verschiedenster SAP-Systeme auf einen Mandanten Verteidigung) und andererseits mit dem Aufbau einer Kosten-/Leistungsrechnung auf Stufe Bund erst begonnen wurde.
Jedenfalls kann aber davon ausgegangen werden, dass die Kosten von Ausbildungseinsätzen im Ausland im ordentlichen Budget des VBS aufzufangen sind.
Der finanzwirksame Aufwand des VBS für den Erhalt des als wertvoll eingestuften Kulturgutes der Armee (Art. 109a und 130a MG) beläuft sich zurzeit auf rund 3 Mio Franken (Personal, Sicherstellung, Aufbereitung und Instandhaltung). Ab 2007 ergeben sich mit der Einführung des Neuen Rechnungsmodell Bund (NRM) für den erforderlichen Lagerraum nicht finanzwirksame Mietkosten in der Grössenordnung von 3 - 5 Mio Franken. Mit einer durch Fachexperten gestützten Neuausrichtung der Sicherstellung des Armeematerials für die Nachwelt geht das VBS davon aus, dass sich auch die künftigen Aufwendungen - mit Einrechnung möglicher Optimierungen in der Lagerraumbelegung sowie dem künftigen Materialzufluss - in diesem Rahmen bewegen werden. Die erforderlichen Aufwände sind in der mittelfristigen Budgetplanung grundsätzlich enthalten.
Für das Projekt SAMK (vgl. Erläuterungen zu Art. 48b MG) entstehen im Vergleich zum Stichtag per Ende Dezember 2005 keine neuen Kosten, weder in finanzieller, personeller oder informatikseitiger Hinsicht. Die bereits heute anfallenden Projektkosten von jährlichen rund 1,3 Mio Franken werden über bewilligte Kredite bezahlt und sind im ordentlichen Budget enthalten.
Die übrigen Revisionsgegenstände sind grundsätzlich kostenneutral, da damit lediglich die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden für Aufgaben, die bereits wahrgenommen werden. Es sind auch keine personellen Auswirkungen zu erwarten.