Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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1 Allgemeines

1.1 Ausgangslage

Gemäss dem am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)1 sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten sowie Nichtberufsunfälle versichert. Weiter eröffnet das Gesetz den Selbstständigerwerben die Möglichkeit, sich freiwillig zu den gleichen Bedingungen zu versichern. Die Versicherung entschädigt die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung) und erbringt Kostenvergütungen, Taggelder sowie Renten (Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten). Ferner regelt das Gesetz die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) sowie die Verhütung von Nichtberufsunfällen.

Die obligatorische Unfallversicherung wird durchgeführt durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche ein Teilmonopol besitzt, sowie private Versicherer, Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen (Mehrfachträgerschaft). Finanziert wird die Versicherung über Prämien. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zu Lasten der Arbeitgeber, wogegen die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle vom Arbeitgeber ganz oder teilweise den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen werden können.

1.2 Zielsetzung der Revision

Seit Inkrafttreten des UVG hat das Gesetz keine grundsätzlichen Änderungen erfahren. Demgegenüber haben sich die Gesetzgebungen anderer Sozialversicherungen stark gewandelt. Es ist unter diesen Umständen allgemein zu prüfen, ob und inwieweit die heutige Regelung den Anforderungen einer modernen Sozialversicherung entspricht und inwiefern sie erneuert werden muss.

Das UVG basiert in verschiedenen Bereichen auf Konsens unter den Versicherern (gemeinschaftliche Prämientarife, Zusammenarbeit im Medizinaltarifwesen, einvernehmliche einheitliche Interpretation der Leistungsbestimmungen). Dieser Konsens wurde in letzter Zeit, begleitet von einer Verschärfung des Wettbewerbs, verschiedentlich in Frage gestellt. Deswegen müssen neu Sachverhalte im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, welche früher zwischen den Versicherern einvernehmlich geregelt wurden. Nicht zuletzt gilt es zu prüfen, ob Leistungen, welche zu Überversicherungen führen können (z.B. Invalidenrenten und Taggeldleistungen im AHV-Alter), korrigiert werden müssen.

Die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (UVAL) wird seit Inkrafttreten der Revision vom 22. März 2002 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)2 auf Grund einer Änderung von Artikel 22a Absatz 4 AVIG von der SUVA neben der Berufsunfallversicherung, der Nichtberufsunfallversicherung und der freiwilligen Versicherung

1 SR 832.20

2 SR 837.0