Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Die Arbeitsgruppe schlägt vor, dass im UVG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die UVAL geschaffen werden soll. Inhaltlich ist die bisherige Regelung in der Verordnung über die UVAL als grundsätzlich angemessen und richtig erachtet worden. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe soll die SUVA im Gesetz selbst als zuständiger Versicherer bezeichnet und gleichzeitig bestimmt werden, dass die UVAL gestützt auf eine separate Rechnungsführung als eigener, finanziell selbsttragender Zweig der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG durchzuführen ist. Die SUVA hat diese Lösung von Anfang an gewählt und der Bundesrat hat sie anlässlich der Genehmigung der Rechnungen der UVAL gebilligt.

Bei der Überprüfung der Finanzierung der UVAL stellt die Arbeitsgruppe zunächst fest, dass der von der SUVA errechnete Aufwand für die UVAL ausgewiesen ist und das angewandte Finanzierungsverfahren den speziellen Verhältnissen der UVAL Rechnung trägt. Bezüglich der Finanzierung dieses Aufwandes hat die Arbeitsgruppe drei Lösungsvarianten geprüft:

- Eine Mitfinanzierung durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, wie dies bereits in den Motionen Brunner (96.3112) und Steinegger (96.3137) beantragt worden ist.

- Eine Mitfinanzierung durch einen Prämienzuschlag auf allen Prämien der Nichtberufsunfallversicherung nach dem UVG.

- Eine Kombination der beiden ersten Lösungsvarianten.

Bereits mit der Botschaft vom 28. Februar 2001 zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz hat der Bundesrat eine Erweiterung der Finanzierungsbasis der UVAL durch einen direkten Beitrag des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vorgeschlagen. Mit der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 22a Absatz 4 AVIG ist diese Erweiterung der Finanzierungsbasis erfolgt.

Bezüglich der Frage einer Verankerung der UVAL im UVG hat der Bundesrat das EDI am 9. Dezember 2002 beauftragt hat, diese Ergänzung des UVG bei der Revision des Gesetzes vorzusehen.

1.3.4 Bericht der Expertenkommission zur Revision der obligatorischen Unfallversicherung

Ende 2004 hat der Bundesrat gestützt auf die Kosten-Nutzen-Analyse zur obligatorischen Unfallversicherung der Universität St. Gallen festgestellt, dass die heutige Organisation der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beibehalten werden soll. Gleichzeitig hat er das EDI damit beauftragt, unter Beizug von Experten die Grundzüge einer Revision der obligatorischen Unfallversicherung aufzuzeigen und dazu einen Bericht zu unterbreiten.

Das EDI hat in der Folge eine Expertenkommission, welche sich aus Vertretern der Sozialpartner, der Versicherer sowie der hauptsächlich betroffenen Bundesämter BSV, Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) und SECO zusammensetzte, mit der Erarbeitung eines entsprechenden Berichtes betraut. Die Expertenkommission stand unter der Leitung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Der Bericht wurde am 27. Februar 2006 abgeschlossen. Er kommt zum Ergebnis, dass die obligatorische Unfallversicherung weitgehend den Anforderungen einer modernen Versicherung entspricht, weshalb keine Totalrevision erforderlich ist. Allerdings kommen die Experten auch zum Schluss, dass verschiedene Anpassungen erforderlich sind,