Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Bst. b

Der Schweizerische Arbeitgeberverband und swissmem verlangen Präzisierungen, die FMH spricht sich gegen diese Nebentätigkeit aus.

Bst. c

Die FMH spricht sich auch gegen die Nebentätigkeit „Dienstleistungen für das Gesundheitswesen“ aus.

Bst. d

Swisspro und die Handelsverbände der Bauwirtschaft sind nicht einverstanden. Der Verband Schweizerischer Unfallverhütungsfirmen und GastroSuisse machen einen neuen Vorschlag.

Bst. e

Die Kantone LU und OW begrüssen grundsätzlich ein Tätigwerden der SUVA im Bereich betriebliche Gesundheitsförderung. Die Kantone BS, FR, GR, JU, NE, SZ, TI, UR, VD, VS, der Interkantonale Verband für Arbeitnehmerschutz, die Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit und Swisspro stehen dieser Nebentätigkeit kritisch bis ablehnend gegenüber.

Bst. f

Mehrheitlich kritisch beurteilt bis strikt abgelehnt wird die Vermögensverwaltung sowie Aktiven- und Passivenmanagement für öffentlich-rechtliche Institutionen und private Vorsorgeeinrichtungen (Liberale Partei der Schweiz, Centre Patronal, Gewerbeverband des Kantons Luzern, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Baumeisterverband, Schweizerischer Gewerbeverband, swissmem, Verbände der Vermögensverwaltungsinstitute).

Vor allem die bei der SUVA versicherten Branchen sowie der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Baumeisterverband, der Schweizerische Gewerbeverband, KV Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und Travail.Suisse würden es begrüssen, wenn die SUVA Zusatzversicherungen zum UVG anbieten könnte. Es wird auch vorgebracht, bei einer Senkung der Quantile für die Festsetzung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (vgl. Art. 15 Abs. 3 UVG) wäre die Möglichkeit von Bedeutung, bei der SUVA Zusatzversicherungen abschliessen zu können.

1.3.2 Variante 2 (direkte Aufsicht Bund)

Art. 61 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3

Der Kanton NW lehnt ab und plädiert für die Beibehaltung der Genehmigung der Jahresrechnung der SUVA durch den Bundesrat.

Art. 61a (neu) Zweck

Die Grünen finden die Bestimmung unerlässlich. Die SVP fordert die Streichung des Artikels.

Art. 62 – 65c

Die SVP und die Treuhandkammer argumentieren analog zu ihren Bemerkungen betreffend die Variante 1 (vgl. Seiten 39 – 41). Der Schweizerische Arbeitgeberverband signalisiert Einverständnis.

Art. 65d (neu) Wahrung der Bundesinteressen

Der Schweizerische Arbeitgeberverband ist einverstanden. Die Kantone AR und NW regen an, der Bundesrat soll die hier beschriebenen Kompetenzen an ein Bundesamt delegieren können. Der SVV ist der Meinung, die vorgeschlagene Bestimmung könne nicht als gesetzliche Grundlage für die Nebentätigkeiten der SUVA dienen.

Art. 89 Abs. 2 Bst. d (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und KV Schweiz schlagen eine Bestimmung vor, wonach alle Versicherer verpflichtet werden, je eine gesonderte Rechnung für die Zusatzversicherungen zu führen.