Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

Vorlage II

1. Revision der Organisation der SUVA

1.1 Allgemeines

Abgesehen von den unter den Hauptergebnissen zusammengefassten allgemeinen Bemerkungen (vgl. Ziff. 3 auf Seite 3) werden die folgenden allgemeinen Bemerkungen gemacht:

Namentlich die repräsentativen Verbände der Sozialpartner sprechen sich entschieden für die Beibehaltung der SUVA aus. Sie betonen ihr Interesse an einer starken SUVA, welche auch in Zukunft über einen ausreichend grossen Produktemix verfüge und nicht darauf reduziert werde, Versicherer der schlechten Risiken zu sein. Mehrheitlich betonen sie auch, dass die Grenzziehung zwischen der SU-VA und den privaten Versicherern in etwa beibehalten werden soll.

Die SVP ihrerseits betont, sie trete schon seit Jahren für eine Privatisierung der SUVA ein. Da dieses Anliegen gegenwärtig nicht mehrheitsfähig sei, gelte es mit der SUVA als öffentlich-rechtlicher Anstalt vorlieb zu nehmen.

Der Kantone SH und das Centre Patronal finden, die Institution SUVA sollte nicht nur gegenüber den übrigen UVG-Versicherern, sondern auch gegenüber den anderen Sozialversicherungen grundlegend überprüft werden.

Die SP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Syna und Travail.Suisse fordern, dass die bisherige Mehrfachträgerschaft aufgehoben und die obligatorische Unfallversicherung künftig ausschliesslich von der SUVA durchgeführt werde. Das heutige Nebeneinander eines öffentlich-rechtlichen Versicherers auf Gegenseitigkeitsbasis (SUVA) und gewinnorientierten Privatversicherern sei problematisch und systemfremd. Das Centre Social Protestant bedauert, dass die Frage eines Vollmonopols der SUVA nicht geprüft werde.

Die Aktion Liberaler Aufbruch spricht sich für die Aufhebung des Teilmonopols der SUVA und die gleichzeitige Privatisierung der Anstalt aus.

1.2 Varianten

Die Vorlage stellt zwei Varianten für Änderungen in der Organisation der SUVA zur Diskussion. In der Variante 1 wird das heute geltende Konzept beibehalten, nämlich die Selbstverwaltung durch die Prämien zahlenden Sozialpartner. Bei dieser Variante kommt dem Bund nur die Rolle der Oberaufsicht zu. Ferner wird die oberste Leitung der SUVA einem Aufsichtsrat und einem von diesem gewählten Verwaltungsrat übertragen. Bei der Variante 2 wird die SUVA als eine Unternehmung im Eigentum des Bundes betrachtet, für welche die Grundsätze des Bundesrates gemäss Corporate Governance-Bericht voll zum Tragen kommen.

Variante 1

Von den beiden zur Diskussion gestellten Varianten wird von 10 Kantonen (GL, GR, JU, LU, OW, SZ, TG, TI, VS, ZG), der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, den Parteien CVP, EVP, FDP, Grüne, Liberale Partei der Schweiz und SP, den Verbänden der Arbeitgeber (Centre Patronal, economiesuisse, Fédération des Entreprises Romandes, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Baumeisterverband, Schweizerischer Gewerbeverband, Gewerbeverband des Kantons LU, Swissmem) und der Arbeitnehmenden (KV Schweiz, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Syna, Travail.Suisse) sowie zahlreichen weiteren interessierten Organisationen (27) ausdrücklich die Variante 1 bevorzugt. Die SUVA selber votiert ebenfalls klar für die Variante 1. Zu Gunsten der Variante 1 wird hauptsächlich vorgebracht, die SUVA sei ein Werk der Sozialpartner. Die Leistungen der SUVA würden ausschliesslich durch Prämien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch Anlageerträge finanziert. Demgemäss sei der Bund nicht Eigner der SUVA. Ferner würde mit der Variante 1 die Verantwortlichkeit der Sozialpartner gestärkt. Der Schweizerische Arbeitgeberverband weist darauf hin, dass in der Arbeitgeberschaft die Übertragung von Governance Regeln für Aktiengesellschaften auf eine öffentlich-rechtliche Anstalt auf wenig Verständnis stossen würde.

Der Kanton BE findet, es sollte begründet werden, weshalb von den Corporate Governance

Grundsätzen abgewichen werden soll.

Variante 2

Die Kantone AR, GE, NW, SO befürworten die Variante 2.