Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Art. 63a (neu) Verwaltungsrat

Die SP, der KV Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die SUVA schlagen vor, die heutige Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (je 3 Vertreter der Sozialpartner und 2 des Bundes) zu übernehmen.

Der KV Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die SUVA schlagen zusätzlich vor, zur Vermeidung von Missverständnissen bezüglich der Delegierbarkeit von Aufgaben durch den Verwaltungsrat festzuhalten, dass die aufgeführten Aufgaben nicht übertragbar seien.

Die Treuhandkammer wirft die Frage auf, ob es nicht sinnvoll wäre, auch eine Mindestzahl der Verwaltungsräte festzulegen.

Die SVP fordert, für die Entlöhnung sollte das Bundespersonalgesetz integral zur Anwendung gelangen.

Art. 64 Geschäftsleitung

Der Schweizerische Arbeitgeberverband und die SUVA sind einverstanden.

Die SVP fordert, für die Entlöhnung der Geschäftsleitung sollte das Bundespersonalgesetz integral zur Anwendung gelangen. Ausserdem sollte es den Mitgliedern der Geschäftsleitung untersagt werden, Nebenbeschäftigungen auszuüben.

Art. 64a (neu) Sorgfalts- und Treuepflicht

Der Schweizerische Arbeitgeberverband und die SUVA sind einverstanden.

Art. 64b (neu) Verantwortlichkeit

Abs. 1

Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt die Bestimmung ab, weil hier die falsche Konzeption zum Tragen komme, welche die Normen für die Aktiengesellschaft einfach auf die öffentlich-rechtliche Anstalt überträgt. Mit gleicher Begründung machen der Schweizerische Gewerbeverband, KV

Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die SUVA einen neuen Vorschlag.

Abs. 2

Die SP, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, KV Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Travail.Suisse und die SUVA beantragen die Streichung des Absatzes.

Art. 65 Rechnungslegung

Die FDP, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, KV

Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Travail.Suisse und GastroSuisse stimmen ausdrücklich zu.

Suissetec, Isolsuisse, der Schweizerische Fleich-Fachverband, swissstaffing, der Auto Gewerbe Verband Schweiz und die Schweizerische Metall-Union stimmen strengeren Rechnungslegungsvorschriften für die SUVA nur insoweit zu, als diese nicht prämientreibende Finanzierungsvorschriften zur Folge haben.

Die SVP verlangt einen expliziten Verweis auf die Rechnungslegungsgrundsätze des OR. Die Treuhandkammer regt an zu überlegen, ob eine Konsolidierungspflicht für die SUVA und ihre Nebenbetriebe eingeführt werden sollte.

Die SUVA schlägt vor, die Formulierung im Absatz 1 zu ergänzen. In diesem Fall könne auf den Absatz 3 verzichtet werden.

Der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen ist mit dem Vorschlag nicht einverstanden.

Art. 65a (neu) Revisionsstelle

Die SP ist der Meinung, dass für die Passivseite der SUVA nicht eine externe Revisionsstelle zuständig sein soll. Die heutige Lösung mit einem eigenen, unabhängigen Experten habe sich bewährt. Der Schweizerische Arbeitgeberverband und Swissmem finden, eine Revisionsstelle könne die bisherige Rolle des versicherungsmathematischen Experten nicht übernehmen. Das Prüfverfahren müsse auch