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Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 18 Seiten

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2. Weiterbildungstitel und -dauer nach Artikel 30 ff. der Richtlinie 93/16/EWG17 («spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin»)

Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre

3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer

Allgemeinmedizin 5 Jahre

Angiologie 6 Jahre

Intensivmedizin 6 Jahre

Medizinische Genetik 5 Jahre

Medizinische Onkologie 6 Jahre

Pharmazeutische Medizin 5 Jahre

Rechtsmedizin 5 Jahre

17Geändert durch:

Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes. Der Text dieser Rechtsakte kann unter www.europa.eu/int/eur-lex abgerufen oder beim Bundesamt kostenlos eingesehen werden.