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Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 18 Seiten
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Art. 41 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise
Apothekerinnen und Apothekern mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Apothekerinnen und Apotheker, die über ein nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200610 anerkanntes ausländisches Diplom verfügen.
Art. 43 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise
Zahnärztinnen und Zahnärzten mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die über ein nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200611 anerkanntes ausländisches Diplom verfügen.
Art. 44 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
1 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren haben nachzuweisen:
a. dass sie eine Ausbildung nach Artikel 14 und 33 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200612 erfolgreich abgeschlossen haben;
b. dass sie eine Weiterbildung nach Artikel 17 bis 19 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200613 erfolgreich abgeschlossen haben.
2 Aufgehoben
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Oktober 200114 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinsichen Berufe wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200615 in Kraft.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin:
10 SR
11 SR
12 SR
13 SR
14 AS 2002 1189
15 SR