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Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 18 Seiten
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Titelerteilung müssen die übrigen im anwendbaren Weiterbildungsgang geforderten Weiterbildungsbedingungen erfüllt sein.
4 Wer mindestens zwei Jahre an den Facharzttitel Allgemeinmedizin anrechenbare Weiterbildung absolviert und pro fehlendes Weiterbildungsjahr während zweier Jahre selbstständig schwergewichtig in der Grundversorgung praktiziert hat, erhält den Facharzttitel «Allgemeinmedizin» ohne weitere Voraussetzungen.
5 Wer mindestens drei Jahre an den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie beziehungsweise Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anrechenbare Weiterbildung absolviert und pro fehlendes Weiterbildungsjahr während zweier Jahre selbstständig schwergewichtig im betreffenden Bereich praktiziert hat und zusätzlich 150 Stunden Supervision und eine psychotherapeutische Selbsterfahrung nachweisen kann, erhält den entsprechenden Facharzttitel ohne weitere Voraussetzung.
6 Wer die Voraussetzungen nach den Absätzen 3–5 nicht erfüllt, aber mindestens fünf Jahre selbstständig, schwergewichtig im betreffenden Gebiet praktiziert hat, kann einen eidgenössischen Facharzttitel mit Bestehen der entsprechenden Facharztprüfung erwerben.
7 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Weiterbildungstitels nach den Absätzen 2–6 müssen bis spätestens 31. Dezember 2007 erfüllt sein. Es müssen überdies pro Jahr 80 Stunden lebenslange Fortbildung nach den Vorgaben der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation nachgewiesen werden.
Art. 15 Änderungen bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 38 Weiterbildung
Ärztinnen und Ärzte haben sich über einen Weiterbildungstitel nach Artikel 20 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20067 auszuweisen.
Art. 39 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise
1Ärztinnen und Ärzten mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Ärztinnen und Ärzte, die über ein nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20068 anerkanntes ausländisches Diplom verfügen.
2Ärztinnen und Ärzten mit eidgenössischem Weiterbildungstitel gleichgestellt sind Ärztinnen und Ärzte, die über einen nach Artikel 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20069 anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel verfügen.
6 SR 832.102
7 SR
8 SR
9 SR