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Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 18 Seiten

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Anhang 3

(Art. 2)

Weiterbildungsbereiche und Dauer in Chiropraktik19

Fachchiropraktik 2 Jahre

19Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung

zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsbildung abschliessen. Der Text dieser Richtlinie kann unter www.europa.eu/int/eur-lex abgerufen oder beim Bundesamt kostenlos eingesehen werden.