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Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 18 Seiten
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Anhang 3
(Art. 2)
Weiterbildungsbereiche und Dauer in Chiropraktik19
Fachchiropraktik 2 Jahre
19Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsbildung abschliessen. Der Text dieser Richtlinie kann unter www.europa.eu/int/eur-lex abgerufen oder beim Bundesamt kostenlos eingesehen werden.