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Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 18 Seiten

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b. ihren Beruf in einer Praxis ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht, und eine Landessprache beherrschen.

2 Die Kantone hören die Medizinalberufekommission zur Prüfung der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit der vorgelegten Diplome und Weiterbildungstitel mit eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln vorgängig an.

3 Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.

Art. 12 Unselbstständige Tätigkeit

Wer das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt oder als Chiropraktorin oder Chiropraktor erworben hat, kann unselbstständig d. h. unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers eines eidgenössischen Weiterbildungstitels tätig sein.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 13

1 Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.

2 Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90 bis 200 Franken.

3 Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessen Kostenvorschuss verlangen.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmungen

1 Wer am 1. Juni 2002 über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügte und bis zu diesem Zeitpunkt keinen Facharzttitel der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) erworben hatte, kann einen eidgenössischen Weiterbildungstitel beantragen, sofern er oder sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 -7 erfüllt.

2 Allen antragsberechtigten Personen wird, sofern sie nicht einen Titel nach den Absätzen 4–6 erhalten, der Titel «praktische Ärztin» oder «praktischer Arzt» erteilt.

3 Anrechenbar an die geforderte Weiterbildung für einen Titel nach Artikel 3 Buchstabe a sind selbstständige Praxistätigkeit bis zu einem Jahr sowie selbstständig durchgeführte Operationen, Untersuchungen usw. bis zu einem Drittel. Für die

5 SR 172.041.1