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Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 18 Seiten

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rungsgesetzes vom 8. Oktober 19993 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.

2 Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.

2. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 6 Dauer

Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1-3.

Art. 7 Anrechnung von Weiterbildungsperioden

1 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation rechnet die in mehreren Weiterbildungsgängen anerkannten Weiterbildungsperioden für die entsprechenden Titel gleichermassen an.

2 Im Ausland geleistete, behördlich bestätigte Weiterbildungsperioden werden bei Nachweis der Gleichwertigkeit angerechnet.

Art. 8 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge

1 Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19994.

2 Das Akkreditierungsgesuch muss spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung eingereicht werden.

3 Die Selbstevaluation muss vier Monate vor der Einreichung des Akkreditierungsgesuchs begonnen werden. Sechs Wochen nach Beginn der Selbstevaluation ist der Akkreditierungsinstanz mitzuteilen, in welcher Sprache (deutsch, französisch oder englisch) der Selbstevaluationsbericht verfasst wird.

4 Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.

5 Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.

3 SR 414.20

4 SR 414.20