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Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 18 Seiten
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3. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung
Art. 9 Berufsbezeichnung
1 Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der entsprechenden EG-Richtlinie in der angepassten Fassung nach Anhang 4 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.
2 Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für den Arztberuf nach den in Anhang 1, für den Zahnarztberuf nach den in Anhang 2 und für den Chiropraktorenberuf nach den in Anhang 3 aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden. Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.
3 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwenden.
4 Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.
Art. 10 Dienstleistungserbringer
1 Dienstleistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG haben folgende Dokumente beizubringen:
a. ein nach Artikel 15 MedBG anerkanntes Diplom; und
b. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates, aus der hervorgeht, dass sie die betreffenden Tätigkeiten im Niederlassungsstaat rechtmässig ausüben.
2 Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, die ihren Beruf nach Absatz 1 ausüben wollen, müssen zusätzlich einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten Weiterbildungstitel vorlegen.
Art. 11 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und
Weiterbildungstiteln aus nicht EU- bzw. EFTA- Staaten
1 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf selbstständig ausüben, wenn die Personen:
a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals selbstständig ausüben, oder