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Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 18 Seiten
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Anhang 2
(Art. 2)
1. Weiterbildungsbereiche und —dauer nach Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG18
Kieferorthopädie 4 Jahre
Oralchirurgie 3 Jahre
2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer
Parodontologie 3 Jahre
Rekonstruktive Zahnmedizin 3 Jahre
18Geändert durch:
Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes. Der Text dieser Rechtsakte kann unter www.europa.eu/int/eur-lex abgerufen oder beim Bundesamt kostenlos eingesehen werden.