Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Gruppierungen möglich, wenn damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität kommen könnte. Davor waren die Sicherheitsbehörden erst dann zur Beobachtung von extremistischen
Gruppierungen ermächtigt, wenn diese bereits kriminell agierten.
Am 1. Dezember 2002 wurde in der Sektion II des Bundesministeriums für Inneres das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung eingerichtet.30 Es ist dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit unmittelbarer unterstellt.
Dieses übt seine Tätigkeit im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und, soweit es im Dienste der Strafjustiz tätig wird, nach den Bestimmungen der
Strafprozessordnung (StPO) aus.
3. Frankreich
Frankreich ist eine zentralistisch organisierte Demokratie. Die 26 Regionen verfügen im Gegensatz zu den Schweizer Kantonen über keine eigentliche Autonomie.
Der Premierminister ist direkt für die Innere Sicherheit zuständig, wobei er vom Generalsekretariat für nationale Verteidigung (SGDN)31 und von einem
Militärkabinett unterstützt wird. Mit der Inneren Sicherheit sind verschiedene
Staatsdienste befasst. Infolgedessen besteht keine eigentliche Trennung von
Prävention und Repression.
Frankreich besitzt zwei unabhängige Sicherheitsdienste: Die Polizei und die
Gendarmerie Nationale. Die Gendarmerie ist für alle ländlichen Regionen zuständig ist, die Polizei für die Stadtgebiete. Die mobile Gendarmerie ist für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Bekämpfung des Terrorismus, des organisierten Verbrechens und der Sekten zuständig. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und wird von der Generaldirektion der nationalen Polizei (DGPN)32 geleitet. Sie vereint zahlreiche Subdirektionen unter ihrem Dach, u.
a. die Direktion des Inlandsgeheimdienstes (D.S.T.)33, die Zentraldirektion des Verfassungsschutzes (RG)34 und die Koordinationsstelle für
Terrorismusbekämpfung.35
Die D.S.T. nimmt die Stellung eines Nachrichtendienstes ein und hat den Auftrag, die Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates zu bekämpfen.36 Ihre genaue
Organisation und die Funktion sind in einem geheimen Beschluss vom 8. März 1993 geregelt. Die D.S.T. als zentrale Stelle sammelt und bearbeitet sämtlicher
Informationen, die ihr von den RG übermittelt werden und sorgt für deren
Weitergabe. Zudem beteiligt sich die D.S.T. am Schutz sensibler Bereiche und Geheimnisse der Landesverteidigung. Die RG betreiben ein Informationssystem, zu welchem auch die D.S.T. Zugriff hat.37
Die Koordinationsstelle für Terrorismusbekämpfung koordiniert die Arbeit aller Dienste, die im In- und Ausland mobilisiert sind.
30 § 7 Abs. 1 und 9 Bundesministeriengesetz
31 Secrétariat Générale de la Défense Nationale
32 Direction Générale de la Police Nationale
33 Direction de la surveillance du territoire
34 Renseignements généraux
35 Unité de coordination de la lutte antiterroriste
36 Dekret Nr. 82-1100 vom 22. Dezember 1982, aktualisiert am 15. September 2004
37 Dekrete Nr. 91-1052 und NR 91-1051