Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 15 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Ratifikation der UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

1 Ausgangslage

Am 20. Oktober 2005 hat die UNESCO-Generalkonferenz das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen [Konvention] verabschiedet. Es handelt sich um das erste völkerrechtlich verbindliche Instrument zum Schutz der kulturellen Vielfalt. Die Konvention anerkennt die Besonderheit kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen als Träger von Identitäten, Werten und Sinn. Sie bestätigt auch das souveräne Recht der Staaten, Kulturpolitiken zu beschliessen und umzusetzen. Weiter erklärt sie den Schutz und die Förderung der kulturellen Ausdrucksformen zu einem Schwerpunkt der internationalen Zusammenarbeit. Schliesslich anerkennt die Konvention die Rolle der Zivilgesellschaft für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Der Grundsatz der kulturellen Vielfalt ist für die Schweiz von zentraler Bedeutung. Als Teil unseres Staatsverständnisses ist die kulturelle Vielfalt in der Verfassung verankert. Aus diesem Grund hat die Schweiz die Vorbereitung der Konvention von Anfang an unterstützt und sich aktiv an der Ausarbeitung beteiligt. An der 33. Generalkonferenz der UNESCO hat sich die Schweiz klar für die Verabschiedung der Konvention ausgesprochen.

In seiner Antwort auf die Anfrage Müller-Hemmi (05.1173) vom 22. Februar 2006 hat der Bundesrat seine Absicht bekundet, die notwendigen Schritte zur Ratifikation der Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes sowie der Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen einzuleiten. Die beiden UNESCO-Konventionen sind hinsichtlich ihrer Ziele komplementär. Insofern die primäre Zuständigkeit für die Kultur und somit auch die Verantwortung für die Bewahrung und die Förderung des immateriellen Kulturerbes den Kantonen obliegt, betrifft die Konvention wesentliche Interessen der Kantone. Deshalb ist vor einer allfälligen Ratifikation der Konvention durch die eidgenössischen Räte zwingend ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren).