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Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 16 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

1 Ausgangslage

Am 17. Oktober 2003 hat die UNESCO-Generalversammlung in Paris das Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes [Konvention] verabschiedet. Die Konvention zielt auf die Förderung und Bewahrung von mündlich überlieferten Traditionen und Ausdrucksweisen, einschliesslich der Sprache als Träger immateriellen Kulturerbes, von darstellenden Künsten, von gesellschaftlichen Praktiken, Ritualen und Festen, von Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum sowie von Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, auf nationaler Ebene die notwendigen Massnahmen zur Sicherung der Lebensfähigkeit ihres immateriellen Kulturerbes zu treffen, und lädt sie dazu ein, in Hinblick auf dieses Ziel auf regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten. Die Konvention ist das erste internationale Übereinkommen im Bereich des immateriellen Kulturerbes.

In der Schweiz ist die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes für die kulturelle Vielfalt, für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für das kulturelle Selbstverständnis sowie für das Erscheinungsbild des Landes anerkannt. Viele nationale und regionale Eigenheiten definieren sich über immaterielle Kulturaspekte. Die Erhaltung und die Förderung traditioneller kultureller Ausdrucksformen sind fest in der staatlichen Kulturpolitik verankert. Deshalb stärkt und bekräftigt die Konvention die in der Schweiz bestehenden Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes.

In seiner Antwort auf die Anfrage Müller-Hemmi (05.1173) vom 22. Februar 2006 hat der Bundesrat seine Absicht bekundet, die notwendigen Schritte zur Ratifikation der Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes sowie der Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen einzuleiten. Insofern die primäre Zuständigkeit für die Kultur und somit auch die Verantwortung für die Bewahrung und die Förderung des immateriellen Kulturerbes den Kantonen obliegt, betrifft die Konvention wesentliche Interessen der Kantone. Deshalb ist vor einer allfälligen Ratifikation der Konvention durch die eidgenössischen Räte zwingend ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren).