Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/39: Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes · 16 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Ratifikation der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes
3.3 Zur Inventarisierung und zur Rolle von Bund und Kantonen
Überblick
Die Konvention sieht vor, dass die Vertragsstaaten zur Sicherstellung der Identifizierung im Hinblick auf die Bewahrung eine oder mehrere Inventarlisten des im Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes erstellen (Art. 12 der Konvention). Die Vernehmlassungsteilnehmer waren gebeten, sich zur Frage zu äussern, wie das Zusammenspiel zwischen Bund, Kantonen und Privaten bei der Umsetzung dieser Verpflichtung organisiert werden soll (Rolle und Verantwortung von Bund und Kantonen, Partizipation der Träger der Traditionen). Im erläuternden Bericht wurde weiter darauf hingewiesen, dass mit dem Pilotprojekt des Conseil International des Organisations de Festivals de Folklore et d’Arts Traditionnels CIOFF eine solche Inventarliste ansatzweise bereits bestehe.
Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer erachten eine sorgfältige Dokumentation des immateriellen Kulturerbes als unerlässlich für dessen Bewahrung, denn man könne nur das schützen, was man kenne (vgl. hierzu auch Ziffer 3.4). Ein solches Inventar zeige auch die Vielseitigkeit des Erbes auf. Die Erarbeitung, Koordination und Aktualisierung der Inventarliste sei eine Bundesaufgabe, die operative Ausführung könnte aber in private Hände gegeben werden.
Vorgeschlagene Lösungen
Kantone: Nach Einschätzung der Kantone soll die Inventarisierung des immateriellen Kulturerbes durch eine vom Bund eingesetzte Kommission erfolgen, der professionelle Vertreterinnen und Vertreter sämtlicher Regionen und Sprachen in ausgewogenem Verhältnis angehören. Diese soll – analog zum Zwischenstaatlichen Komitee – die Kriterien für die Erstellung, die Aktualisierung und die Veröffentlichung erarbeiten und dem Bundesamt für Kultur zur Genehmigung unterbreiten. Die Kantone vertreten dezidiert die Auffassung, dass – im Gegensatz zum Pilotprojekt von CIOFF – keine eigenständige Registrierung seitens der Träger der Traditionen möglich sein soll, damit nur Elemente von einer gewissen Bedeutung inventarisiert würden. Die von der Konvention geforderte Beteiligung dieser Personen sei durch ein Vorschlagsrecht zur Registrierung ausreichend garantiert. Eine Lösung auf nationaler Ebene gewährleiste, dass die Aufnahmekriterien einheitlich definiert und angewendet würden. Zudem liessen sich so kostspielige und zeitraubende Doppelspurigkeiten insbesondere bei der Organisation der Kommission, aber auch bei der Registrierung überregionaler Aspekte des immateriellen Kulturerbes vermeiden.
Kantone: AG, BE, BL, BS, FR, GL, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, UR; EDK.
Abweichungen bei grundsätzlicher Übereinstimmung: FR sieht für die Kommission eine koordinierende Rolle vor; die Erarbeitung der Inventare müsse im Rahmen von Forschungsprogrammen an spezialisierte Institute von Universität und Hochschule delegiert werden. SH, TG, UR erwarten, dass die Kantone als Träger der Kulturhoheit in angemessener Form an der Definition der Kriterien beteiligt werden.
VD lässt die Frage nach der geeigneten Organisation offen, pocht aber auf das Prinzip der Koordination und des Respekts der Kulturhoheit der Kantone. Nach Ansicht von ZH sollte die Inventarisierung aus den genannten Gründen auf nationaler Ebene erfolgen, es spreche aber grundsätzlich nichts dagegen, die Führung eines Inventars einer privaten Trägerschaft zu übergebene, sofern dabei die erforderlichen Rahmenbedingungen beachtet würden. Zu denken sei in diesem Zusammenhang etwa an die Einrichtung einer entsprechenden Aufsicht und an die Gewährleistung einer breit abgestützten Trägerschaft, um die Verfolgung von Partikulärinteressen zu vermeiden.