Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 10 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Wünsche der UEFA
Im Juni 2008 findet in der Schweiz und in Österreich die Fussball-Europameisterschaft (EURO 08) statt. In diesem Zusammenhang hat die UEFA der Bundesverwaltung mitgeteilt, wo ihrer Ansicht nach im geltenden Schweizer Recht Lücken zum Schutz ihrer kommerziellen Rechte während der EURO 08 zu orten sind. Sie sieht einen Handlungsbedarf in den folgenden Punkten:
¾ Fehlende gesetzliche Grundlage zur Bekämpfung von verdeckten Marketingaktivitäten (sog. "Ambush
Marketing").
¾ Zusätzliche Massnahmen - namentlich auch präventiver Art - zum Schutz des geistigen Eigentums.
Insbesondere sollten die staatlichen Behörden bei Verletzungen von Immaterialgüterrechten von Amtes wegen eingreifen.
¾ Fehlende Rechtsgrundlagen gegen die unzulässige Verwendung von Eintrittskarten für die
Fussballspiele. Unter der illegalen Verwendung von Eintrittskarten wird die Weitergabe, der unerlaubte Weiterverkauf oder die kommerzielle Verwendung von Eintrittskarten beispielsweise im Rahmen von Wettbewerben verstanden.
¾ Ein Mitwirken aller staatlichen Ebenen, damit diese in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für einen
bestmöglichen Schutz besorgt sind, insbesondere zur Durchsetzung von Werbeverboten an öffentlichen Plätzen für nicht offizielle Partner.
1.2 Gesetzeslücken ?
a) Ambush-Marketing
Umgangssprachlich versteht man unter Ambush Marketing ein Marketing aus dem "Hinterhalt", "Trittbrettfahrer-Marketing" oder "Schmarotzermarketing". Angesprochen wird ein vom Organisator eines Anlasses nicht autorisiertes Verhalten, mit dem ein werbetreibendes Unternehmen bewusst eine Assoziation zu einem Anlass anstrebt, um davon ohne Leistung eines eigenen Beitrages zu profitieren1. Beim Publikum kann der unzutreffende Eindruck erweckt werden, das werbetreibende Unternehmen stehe in irgendeinem Bezug zum Organisator des Anlasses, sei es als Sponsor, Bevollmächtigter usw.
Ambush Marketing ist nicht per se unlauter. Das lauterkeitsrechtlich relevante Element ist die Bezugnahme auf den Anlass. Soweit damit beim Publikum ein Eindruck erweckt wird, welcher in der Realität keine Entsprechung findet (z. B. der Eindruck, man sei Sponsor), liegt eine Irreführung oder eine Verwechslung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bzw. d des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) vor. Liegt keine Irreführung oder Verwechslung vor, so erfassen die Sondertatbestände des geltenden UWG bloss die Bezugnahme, die auf Grund eines Vergleichs geschieht (Art. 3 Bst. e UWG). Erfolgt die Bezugnahme isoliert, mithin ausserhalb eines Vergleichs, kann das Verhalten bloss im Lichte der Generalklausel (Art. 2 UWG) beurteilt werden. Die Crux der Generalklausel besteht darin, dass sie sehr weit gefasst ist und entsprechend vom Richter ausgelegt werden muss. Die Gerichte scheuen sich oftmals, sie anzuwenden und ein neues Marktverhalten auf ihrer Grundlage zu beurteilen. Das von der Bundesverwaltung in Auftrag gegebene Gutachten eines externen UWG-Experten2 kommt zum Schluss, dass die Schaffung eines neuen Tatbestandes über Schmarotzer-Marketing Sinn macht. Eine solche Bestimmung würde, auch wenn der unmittelbare Anlass zu ihrer Schaffung die EURO 08 ist, generell sowohl für Organisatoren von kulturellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Anlässen wie auch für Nicht-Partner Rechtssicherheit schaffen.
1 Vgl. Markus Noth, Gratis durch die Hintertür, Ambush Marketing - schlauer oder rechtswidriger Weg zum Werbe-Olymp?, Neue Zürcher Zeitung vom 13. Juli 2004, Nr. 160. S. 51. 2 Jürg Müller, Gutachten über die lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Ambush Marketing, Bern 2006; eine Kurzfassung wird in einer der nächsten Nummern von „Sport und Recht“ publiziert. Seite 3