Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 10 Seiten
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Artikel 22 regelt die Amts- und Rechtshilfe gegenüber den zuständigen ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien. Unter internationalen Gremien sind dabei ausschliesslich solche zu verstehen, deren Mitglieder Staaten sind. Das im vorliegenden Zusammenhang interessierende internationale Gremium ist das „International Consumer Protection and Enforcement Network (ICPEN)“, das Lauterkeits- und Marktüberwachungsbehörden von 33, vor allem OECD-Staaten, umfasst17. Absatz 2 regelt das Ersuchen an ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien um Datenherausgabe. Zu diesem Zweck können die Schweizer Behörden, die für den Vollzug, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. c, 23, 24 und 27 UWG), Daten an ausländische Stellen übermitteln, damit diese im Ausland fallweise weitere Abklärungen treffen und so ihrerseits den schweizerischen Behörden die für ein Verfahren in unserem Land notwendigen Angaben liefern können. Die Bestimmungen unter Absatz 2 erlauben die Bekanntgabe von Daten, welche die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an einem unlauteren Geschäftsgebaren betreffen; ferner aber auch Dokumente, in welchen das unlautere Verhalten manifestiert ist (z. B. Werbebriefe, Formulare, Gewinnbenachrichtigungen). Die vorgesehene Datenherausgabe soll eine Amtshilfe ausländischer Behörden, internationaler Organisationen oder Gremien zu Gunsten der Schweiz bewirken. Die Daten dürfen ausschliesslich dann übermittelt werden, wenn die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien betreffend der Weitergabe von Daten an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Absatz 3 regelt die Amtshilfe der Schweiz zugunsten des Auslands. Die Bestimmung entspricht analogen Vorschriften in jüngeren Bundesgesetzen (vgl. Art. 22 Abs. 3 Kulturgütertransfergesetz; Art. 7 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen [Embargogesetz, EmbG, SR 946.231]; Art. 31 Abs. 2 Bst. c Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Geldwäscherei im Finanzsektor [Geldwäschereigesetz; GwG, SR 955.0]). Die schweizerischen Behörden sollen ausländischen Partnerbehörden, internationalen Organisationen oder Gremien unter bestimmten Voraussetzungen Daten übermitteln können. Der Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Stellen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die schweizerischen Behörden vom Ausland die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Daten nur erhalten, wenn die Schweiz dem Ausland ebenfalls die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen kann. Absatz 4 sieht die Möglichkeit vor, bei Widerhandlungen gegen das UWG Rechtshilfe zu leisten. Vorbehalten bleibt Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1). Danach kann einem Rechtshilfegesuch nicht entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Dieser Vorbehalt greift hier nicht. Fiskaldelikte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts18 ausschliesslich Handlungen, die Regeln über die Festsetzung und Erhebung öffentlicher Abgaben jeder Art zuwiderlaufen. Vorliegend geht es um Massnahmen zum Schutze der Konsumenten und der Wirtschaft vor unlauterer Konkurrenz und unlauteren Geschäftspraktiken. Solche Massnahmen sind wirtschaftspolizeilicher Natur und gelten gemäss Botschaft zum IRSG nicht als solche mit handels- oder wirtschaftspolitischem Charakter19.
2.3 Formelle Anpassung der Überschriften (3. Kapitel)
Zur Zeit ist das 3. Kapitel des UWG (Verwaltungsrechtliche Bestimmungen) in zwei Abschnitte (1. Preisbekanntgabe an Konsumenten und 2. Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen) unterteilt. Der 2. Abschnitt und damit die Artikel 21 und 22 wurden 1995 aufgehoben20. Dies spricht dafür, die beiden neuen Bestimmungen zur Amts- und Rechtshilfe als Artikel 21 und 22 ins UWG zu integrieren. Dies bedingt eine formelle Anpassung der Überschriften (3. Kapitel: Preisbekanntgabe an Konsumenten; 3a. Kapitel: Amts- und Rechtshilfe) sowie eine Streichung der beiden Abschnitte und ihrer Überschriften.
16 Siehe Jürg Müller, Einleitung und Generalklausel, in: SIWR V/I, S. 53. 17 www.icpen.org; vgl. Auch Die Volkwirtschaft 2003/5, S. 44 ff. 18 BGE 110 Ib 82. 19 BBl 1976 II 479. 20 AS 1995 4086. Seite 8