Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 10 Seiten
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1.4 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht
Der heutige Trend von Grossveranstaltern sportlicher Events wie das Internationale Olympische Komitee (IOC) geht dahin, von den Kandidatenländern, -regionen oder städten zu verlangen, dass bereits mit dem Kandidaturdossier der Nachweis erbracht werden muss, dass der Schutz der kommerziellen Rechte garantiert ist. So hat Grossbritannien für die Durchführung der Olympischen Spiele 2012 schon jetzt ein neues Gesetz zum Schutz der kommerziellen Rechte des Veranstalters erlassen, welches die Rechtsgrundlage schafft, um u. a. das Ambush-Marketing wie auch das Ticketing im Detail zu regeln7.
Portugal hatte im Hinblick auf die Durchführung der Europameisterschafts-Endrunde 2004 ein Dekret erlassen, das den Anliegen der UEFA entgegen kam8. Dieses Dekret galt nur während der Zeit der EURO 2004. Es schützte die kommerziellen Rechte mit generell-abstrakten Regeln, deren Nichteinhaltung mit einer Art Staatsintervention (Auftrag an Polizei) unterbunden werden konnte. Das Dekret verordnete unter anderem, dass keine Werbung gemacht werden darf, welche Assoziationen zur EURO 2004 hervorruft, dass keine Werbung an Fahrzeugen angebracht werden darf, die zirkulieren oder parkiert sind, soweit eine Identifikation mit einem Sponsor der EURO 2004 angestrebt wird, keine Werbung in der Luft und auf dem Areal usw. Zudem wurde ein Komitee zum Schutz der kommerziellen Rechte geschaffen.
Deutschland hingegen hat für die Durchführung der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 keine gesetzgeberischen Massnahmen ergriffen, unter anderem darum, weil noch keine entsprechenden Schutzmassnahmen gefordert wurden. Zu erwähnen ist aber, dass das deutsche UWG im Jahre 2004 umfassend - nicht wegen der Fussball-Weltmeisterschaft - revidiert und verstärkt wurde.
In Österreich haben die verwaltungsinternen Gespräche zum Schutz der kommerziellen Rechte der UEFA erst begonnen. Die Schweizer Behörden stehen mit den österreichischen Ansprechpartnern in engem Kontakt.
In der Europäischen Union schliesslich gibt es kein harmonisiertes Recht zum Ambush Marketing. Im weiteren Kontext steht die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, welche auch die Kriterien für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung festlegt9. Gleich wie in der kürzlich verabschiedeten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern10 ist der Schutzadressat aber einzig der Konsument und nicht der Mitbewerber.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Schmarotzer-Marketing (Art. 3 Bst. ebis Entwurf UWG)
Nach der neu vorgesehenen Bestimmung handelt unlauter, wer ohne hinreichenden Grund in schmarotzerischer Weise Bezug auf Dritte, ihre Waren, Werke oder Leistungen nimmt und dadurch deren Ruf ausnutzt.
Wie oben erwähnt, stützt sich der neue Tatbestand auf die Vorarbeiten des von der Bundesverwaltung beauftragten UWG-Experten11. Die Bestimmung geht für die Eingrenzung der Unlauterkeit von der vom Schmarotzer bewirkten Bezugnahme aus, und zwar von der isolierten Bezugnahme, die ausserhalb eines Vergleichs geschieht. Das Charakeristikum des Ambush Marketings liegt darin, dass meistens nicht ein
7 London Olympic Games and Paralympic Games Act 2006, Section 19 ff. 8 Decreto-Lei n.° 86/2004, de 17 de Abril de 2004 9 Amtsblatt Nr. L 250 vom 19.9.1984, S. 17; siehe auch Richtlinie 97/55/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, Amtsblatt Nr. L 290 vom 23/10/1997, S. 18 ff. 10 Amtsblatt Nr. L 149 vom 11/06/2005, S. 22 ff. 11 Siehe Fussnote 2. Seite 6