Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 10 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auf den Bund
Das UWG ist privatrechtlich konzipiert. Die von allfälligen Ambush-Marketingmassnahmen betroffenen Personen oder Unternehmen müssten in erster Linie selber mittels Zivil- oder Strafklage beim zuständigen Gericht aktiv werden. Das Klagerecht des Bundes beschränkt sich - wie erwähnt - auf grenzüberschreitende unlautere Geschäftspraktiken, die das Ansehen der Schweiz im Ausland beeinträchtigen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des UWG zum Schutz vor unlauterem Ambush-Marketing sind deshalb keine ins Gewicht fallenden personellen oder finanziellen Auswirkungen verbunden.
3.2 Auf die Kantone
Zivilrechtliche Ansprüche nach UWG oder entsprechende Anträge auf Strafverfolgung sind auf kommunaler oder kantonaler Ebene geltend zu machen. Auf Grund der bisherigen Erfahrung mit Lauterkeitsprozessen ist nicht mit einer Klageflut zu rechnen, auch wenn der neue Tatbestand im Vorfeld der EURO 08 Anwendung finden kann.
3.3 Auf die Volkswirtschaft
Die Schaffung eines Spezialtatbestandes gegen unlauteres Ambush Marketing konkretisiert ein Marktverhalten, das bereits nach geltendem UWG von einem Gericht als unlauter beurteilt werden könnte. Mit der Konkretisierung wird aber die Rechtssicherheit erhöht, was sowohl im Interesse von Organisatoren und Sponsoren wie auch von Nicht-Partnern eines Anlasses liegen sollte. Der lauterkeitsrechtliche Minimalschutz trägt dazu bei, dass Grossanlässe und Events durch Sponsoring finanzierbar bleiben. Bagatellfälle sollen durch die vorliegende Bestimmung nicht erfasst werden.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003 - 2007 (BBl 2004 1149) nicht angekündigt. Die Notwendigkeit der vorliegenden Gesetzesanpassung war im damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung (BV) trifft der Bund Massnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Gesetzgebungshoheit für das Zivil- und Strafrecht liegt ebenfalls beim Bund (Art. 122 und 123 BV).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Der vorliegende Entwurf ist mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Bestimmung über die Amts- und Rechtshilfe setzt einen wichtigen Aspekt der Leitlinien der OECD vom 11. Juni 2003 betr. grenzüberschreitende unlautere Handelspraktiken um, die u. a. die Mitgliedstaaten auffordern, die notwendigen Rechtsgrundlagen für einen verbesserten Informationsaustausch und eine effizientere Zusammenarbeit zu schaffen.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der vorliegende Entwurf delegiert keine Rechtsetzungsbefugnisse.
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