Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 10 Seiten
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1.3 Anpassungen im UWG
1.3.1 Schmarotzer Marketing
Die Vernehmlassungsvorlage schlägt einen Sondertatbestand für unlauteres Ambush Marketing vor. Dieser stützt sich auf die Vorarbeiten des erwähnten Gutachtens3 und geht für die Eingrenzung der Unlauterkeit von der vom Schmarotzer bewirkten Bezugnahme aus, und zwar von der isolierten Bezugnahme, die ausserhalb eines Vergleichs geschieht. Dieses Marktverhalten, das der Fallgruppe der Rufausbeutung zuzuordnen ist, kann nach geltendem Recht bloss im Lichte der Generalklausel beurteilt werden, womit die oben erwähnten Unwägbarkeiten verbunden sind.
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird also dasjenige Marktverhalten eines Ambushers eingefangen, das nicht Gegenstand eines bereits im geltenden Recht kodifizierten Sondertatbestandes ist. Bei diesen handelt es sich um die Herabsetzung nach Artikel 3 Buchstabe a UWG, die Irreführung nach Artikel 3 Buchstabe b UWG, die Verwechslungsgefahr nach Artikel 3 Buchstabe d UWG oder den Leistungsschutz nach Artikel 5 UWG. Es ist durchaus denkbar, dass das Marktverhalten eines Ambushers mehrere Lauterkeitstatbestände verletzt.
Es ist klar, dass die neue Bestimmung, auch wenn sie im Hinblick auf die EURO 2008 geschaffen wird, einen allgemeingültigen Charakter haben muss. Andererseits soll die Bestimmung keine ausufernde Wirkung haben, welche die Bezugnahme auf irgendeinen Anlass durch Dritte, sei es ein lokales oder regionales Fest, als unlauter erklärt. Erfasst wird die schmarotzerische Bezugnahme von einer gewissen Intensität, welche geeignet ist, eine Wettbewerbsverfälschung zu bewirken (Art. 2 UWG). Hier einige Beispiele aus der Praxis, welche, ohne Beurteilung der Lauterkeit, die Problematik illustrieren:
- Beim Confederations Cup 2005 kreiste ein Zeppelin mit Werbung eines nicht offiziellen Partners über dem Nürnberger Stadion und wurde via Fernsehen übertragen4.
- Bei der Olympiade 1996 trug ein Athlet auf einer Pressekonferenz auffallende Kontaktlinsen mit dem weissen Raubkatzenlogo eines Nichtsponsors5.
- Ebenfalls während der Sommerspiele 1996 in Atlanta warb eine neuseeländische Telekommunikationsgesellschaft, die nicht Sponsorin der Spiele war, mit Inseraten, in denen mit den olympischen Ringen gespielt wurde (das mit der Beurteilung der Rechtmässigkeit befasste neuseeländische Gericht befand, dass eine relevante Irreführung nicht gegeben war)6.
1.3.2 Amts- und Rechtshilfe
Im UWG fehlt bis jetzt eine Rechtsgrundlage für internationale Amts- und Rechtshilfe. Dieser Umstand hindert schon seit längerem eine effiziente Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender unlauterer Geschäftspraktiken. Diese Lücke soll im vorliegenden Zusammenhang behoben werden. Es ist durchaus denkbar, dass im Rahmen der Fussball-Europameisterschaft auf Grund derselben Hauptsponsoren ein gleich gerichtetes Ambush Marketing in Österreich und der Schweiz auftritt. Dies würde ein koordiniertes Vorgehen von österreichischen und schweizerischen Vollzugs- und Justizbehörden notwendig machen. Dem Bund steht nach UWG ein Klagerecht bei grenzüberschreitenden unlauteren Geschäftspraktiken zu, die das Ansehen der Schweiz im Ausland beeinträchtigen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c). Wie der Tatbestand des Ambush Marketings geht die Bedeutung der Amts- und Rechtshilfebestimmung selbstredend über die EURO 08 hinaus.
3 Siehe Fussnote 2. 4 Annika Flaig, Fussball WM 2006: Guerilla-Marketing-Chance oder Risiko?, in: “CH-D Wirtschaft” Nr. 9/05; S. 19. 5 Ibidem. 6 Vgl. Noth (Fn. 1). Seite 5