Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 10 Seiten
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Bezug auf oder ein Vergleich zu Leistungen eines Mitbewerbers geschaffen wird - in diesem Fall käme der geltende Artikel 3 Buchstabe e UWG zur Geltung - , sondern eine Assoziation auf Anlässe, Events und dergleichen.
Die Unlauterkeit des hier anvisierten Schmarotzer-Marketings ist bei Vorliegen der einzelnen Tatbestandsmerkmale gegeben. Dies sind im Einzelnen:
- Die Bezugnahme auf Dritte, ihre Waren, Werke oder Leistungen: Die Bezugnahme ist das zentrale Element. Sie erfolgt ausserhalb eines Vergleichs und ist nicht direkt auf den Konkurrenten gerichtet, sondern auf Dritte wie den Veranstalter oder deren Waren, Werke oder Leistungen wie den Anlass.
- Die Bezugnahme geschieht in schmarotzerischer Weise: Es erfolgt eine positive Bezugnahme auf die Eigenschaften des Bezugsobjekts; die Vorzüge des Bezugsobjekts (der Anlass, das Event) werden als Vorspann für das eigene Angebot eingesetzt12. Der Begriff „schmarotzerisch“ bringt zum Ausdruck, dass es um Rufausbeutung bzw. um Schmarotzen an fremdem Ruf geht. Der Tatbestand der vergleichenden Werbung in Artikel 3 Buchstabe e UWG benützt den Begriff „unnötig anlehnend“. Im Französichen ist dies als „parasitaire“ übersetzt13, was das unlautere Element klarer zum Ausdruck bringt und deshalb auch in der neuen Bestimmung verwendet wird.
- Die Bezugnahme erfolgt ohne hinreichenden Grund: Sie ist sachlich nicht gerechtfertigt14, nicht notwendig15.
- Bezugnahme auf Dritte und dadurch...ausnutzt.: Im Lauterkeitsrecht genügt die objektive Eignung, den wirtschaftlichen Wettbewerb zu beeinflussen. Eine Ausnutzungsabsicht (subjektive Absicht) ist nicht erforderlich, auch wenn subjektive Elemente bei der Grenzziehung von lauterem zu unlauterem Wettbewerb mit berücksichtigt werden16.
- Die Bezugnahme nutzt den Ruf aus: Ausgenutzt wird der gute Ruf, das Image, das wirtschaftliche Ansehen, die Reputation des Bezugsobjektes oder dessen Wertschätzung. Es handelt sich bei diesen Begriffen um Synonyma.
Die Klageberechtigung richtet sich nach den Artikeln 9 und 10 UWG. Diese Bestimmungen stellen eine ganze Palette von zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten zur Verfügung, die durch die Geltendmachung vorsorglicher Massnahmen ergänzt werden (Art. 14 UWG). Wer zur Zivilklage berechtigt ist, kann ebenfalls Strafantrag nach Artikel 23 UWG stellen. Die Strafandrohung wegen unlauteren Wettbewerbs nach den Artikeln 3 (worunter auch die neue Bestimmung subsumiert wäre), 4, 5 oder 6 beträgt Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken.
2.2 Amts- und Rechtshilfe (Art. 21 und 22 Vorentwurf UWG)
Die beiden Bestimmungen zur nationalen bzw. internationalen Amts- und Rechtshilfe lehnen sich an analoge Regelungen in Bundesgesetzen jüngeren Datums an, insbesondere an diejenigen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 zum internationalen Kulturgütertransfer (SR 444.1).
Artikel 21 ermächtigt die zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden alle Daten bekannt zu geben, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
12 Vgl. Hans-Georg Schmid, Die Bezugnahme in der Werbung nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986, Diss. Zürich 1988, S. 30 f. 13 Vgl. Bernard Dutoit (Hrsg.), La concurrence parasitaire en droit comparé, Actes du Colloque de Lausanne, Genève 1981 ; ders., La réclame comparative vraie et objective ou la quadrature du cercle - A propos d’un arrêt récent du Tribunal fédéral, in FS Kummer, Bern 1980, S. 311 ff. 14 BGE 102 II 292, 295; vgl. etwa Magda Streuli-Yousseff, Unlautere Werbe- und Vertriebsmethoden (Art. 3 UWG), in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR) V/I, hrsg. von Roland von Büren; Lucas David, 2. A., Basel/Frankfurt a. M. 1998; S. 124, 131. 15 Bruno von Büren, Kommentar zum Wettbewerbsgesetz, Zürich 1957, N 28 zu Art. 1 Abs. 1, verlangt für die Unlauterkeit der Ausnützung fremden Rufs den Ausdruck „ohne Notwendigkeit“. So auch Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht: Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel/Genf/München 2001, N 31 zu Art. 3 lit. a und N 96 zu Art. 3 lit. e. Seite 7