Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/40: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 10 Seiten
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b) Schutz des geistigen Eigentums
Die Ausgestaltung des Schutzes des geistigen Eigentums in der Schweiz ist ausreichend. Bezüglich der Durchsetzung des Rechtsschutzes geht die schweizerische Rechtsordnung vom bewährten und bis anhin nie bestrittenen Grundsatz aus, dass der Geschädigte selbst aktiv werden muss, um seine Rechte vor Gericht geltend zu machen. Es drängt sich daher nicht auf, das Instrumentarium zum Schutz der geistigen Eigentumsrechte mit weitergehenden staatlichen Sanktionsmassnahmen zu ergänzen. Mit der Möglichkeit des vorbeugenden Schutzes im Falle von drohenden Rechtsverletzungen und des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen stehen den Geschädigten eine breite Palette an effizienten Massnahmen zur Verfügung.
c) Unzulässige Verwendung von Eintrittskarten
Ähnlich wie für die EURO 04 in Portugal wünscht sich die UEFA von der Schweiz, dass die nach ihrem Verständnis „illegale“ Verwendung von Eintrittskarten mittels staatlicher Sanktionen bekämpft werden kann. Unter der illegalen Verwendung von Eintrittskarten versteht die UEFA die Weitergabe, den unerlaubten Weiterverkauf oder die kommerzielle Verwendung von Eintrittskarten beispielsweise im Rahmen von Wettbewerben. Dabei wird vor allem mit sicherheitstechnischen Überlegungen argumentiert. Wenn nicht lückenlos sichergestellt sei, dass die Eintrittskarten effektiv nur von den ursprünglichen Erwerbern benützt würden, könne es in den Stadien zu einer Durchmischung der verschiedenen Fangruppen kommen.
Dieser Argumentation sind vor allem zwei Einwände entgegenzuhalten. Zum Einen tritt die UEFA nahezu die Hälfte der Eintrittskarten den Sponsoren der UEFA EURO 08 ab. Sie selbst gibt damit die Kontrolle über die Verwendung eines Teils der Eintrittskarten freiwillig aus der Hand. Zum Andern kann mittels der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Ausstellung von personalisierten Eintrittskarten weitgehend verhindert werden, dass diese zweckentfremdet werden. Solche allgemeinen Geschäftsbedingungen sind geplant und werden vorsehen, dass die oben beschriebenen Aktivitäten nicht zulässig sind. Wer Karten in diesem Sinn erwirbt, wird nicht ins Stadion eingelassen. An den Fussball-Weltmeisterschaften in Deutschland wird im Übrigen zum ersten Mal im grossen Stil die Personalisierung von Tickets ausprobiert. Diese Methode soll auch anlässlich der UEFA EURO 08 angewendet werden.
Es ist daher kein gesetzlicher Handlungsbedarf auszumachen. Zudem hat die Durchführung der Endrunde der Fussball-Europameisterschaft in Portugal gezeigt, dass sich eine gewisse Durchmischung der verschiedenen Supporter der einzelnen Teams nie ganz verhindern lässt und in aller Regel auch unproblematisch ist.
d) Mitwirken aller staatlichen Ebenen, um in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für einen
bestmöglichen Schutz besorgt zu sein
Die UEFA bittet alle staatlichen Ebenen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für einen bestmöglichen Schutz besorgt zu sein. Ihr schwebt vor, an öffentlichen Orten Werbeverbote für konkurrierende Firmen von offiziellen Partnern der UEFA zu erlassen. Solche Werbeverbote sind jedoch der schweizerischen Rechtsordnung fremd und auch aus verfassungsrechtlicher Sicht fragwürdig. Hingegen sind die zuständigen Gemeinwesen frei, bei der Vergabe von Nutzungsrechten an öffentlichen Sachen (öffentlicher Boden im Umkreis von Stadien, Bahnhöfen, Flugplätzen, öffentlichen Transportmitteln) ausschliesslich die Organisatoren und deren offizielle Partner zu berücksichtigen. Solange sich diese ausschliesslichen Nutzungsrechte auf einen gewissen Perimeter und einen gewissen Zeitraum beschränken, ist eine solche Priorisierung der Interessen der Organisatoren mit der in der Bundesverfassung verankerten Wirtschaftsfreiheit vereinbar.
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