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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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Art. 116 Gesellschaftsvertrag

(Art. 10 Abs. 4 und 102 KAG)

1Die Komplementäre können die Anlageentscheide sowie weitere Tätigkeiten delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

2Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung der Tätigkeit qualifiziert sind, und stellen die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.

3Die geschäftsführenden Personen der Komplementäre können sich als Kommanditärinnen beziehungsweise Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen, sofern:

a. der Gesellschaftsvertrag es vorsieht;

b. die Beteiligung ausschliesslich aus ihrem Privatvermögen stammt; und

c. die Beteiligung vollumfänglich bei der Lancierung geleistet wird.

4Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.

Art. 117 Risikokapital

(Art. 103 Abs. 1 KAG)

1Risikokapital dient in der Regel der direkten oder indirekten langfristigen Finanzierung von Unternehmungen in Erwartung eines überdurchschnittlichen Mehrwertes verbunden mit einer überdurchschnittlichen Verlustwahrscheinlichkeit.

2Die Finanzierung kann insbesondere erfolgen über:

a. Eigenkapital;

b. Fremdkapital;

c. Mischformen von Eigen- und Fremdkapital wie Mezzanine-Finanzierungen.

Art. 118 Andere Anlagen

(Art. 103 Abs. 2 KAG)

1Andere Anlagen müssen die Eigenschaften von Risikokapital gemäss Artikel 117 Absatz 1 aufweisen.

2Zulässig sind insbesondere Anlagen in:

a. Bau- und Immobilienprojekte;

b. übrige Fonds für alternative Anlagen.

3Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.