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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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2Natürliche Personen und Personengesellschaften können als eigene Mittel anrechnen:

a. die Kapitalkonten;

b. die Kommandite;

c. die Sicherheiten nach Artikel 18 Absatz 2;

d. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Bedingungen nach Artikel 19 Absatz 3 erfüllt sind.

3Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen, an die eigenen Mittel anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass:

a. diese im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und

b. sie sich verpflichtet haben, die Darlehen weder mit ihren Forderungen zu verrechnen noch aus ihren Vermögenswerten sicherzustellen.

4Die eigenen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen eigenen Mittel ausmachen.

Art. 22 Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind abzuziehen:

a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;

b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;

c. bei Darlehen gemäss Artikel 21 Absatz 3 für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages;

d. immaterielle Werte mit Ausnahme von Software.

Art. 23 Umschreibung des Geschäftsbereichs

(Art. 18 Abs. 3 KAG)

1Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Organisationsreglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.

2Wollen sie eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung im Ausland betreiben, so liefern sie der Aufsichtsbehörde alle Angaben, die diese für die Beurteilung der Aufgaben benötigt, namentlich:

a. Name und Adresse der Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung;

b. die Namen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;