Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 13 Seiten
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Bericht über die Anhörungsergebnisse zum Entwurf KAV EFD ____________________________________________________________________________________________________________
4.6.24 Verwaltungsrat (Art. 62)
Spinnler schlägt u.a. den Einsatz eines unabhängigen Verwaltungsratspräsidenten vor.
4.6.25 Delegation der Administration (Art. 63)
SFA und SVP beantragen, dass eine Fremdverwaltete SICAV auch bloss Teile der Administration delegieren darf. Die THK schlägt einen neuen Absatz 3 vor, wonach die SICAV die Anlageentscheide delegieren darf. In diesem Fall gilt Artikel 31 KAG analog.
4.6.26 Zulässige Anlagen (Art. 66)
Die THK betont die Zweckmässigkeit von Absatz 4, weist aber darauf hin, dass diese Bestimmung am falschen Ort platziert ist, braucht es doch für Immobilienfonds und übrige Fonds eine analoge Regelung.
4.6.27 Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen (Art. 69)
Die SFA beantragt in Absatz 4 die Streichung des Passus „und lediglich eine reduzierte Verwaltungskommission erhoben werden“.
4.6.28 Risikoverteilung und Beschränkungen (Art. 83)
Um gegenüber der EU keinen Wettbewerbsnachteil zu erleiden, schlägt die SVP vor, unter Absatz 3 Buchstabe a auch „Farmland“ zuzulassen.
4.6.29 Sonderbefugnisse (Art. 92)
Die SFA beantragt in Absatz 1, die Belastungsgrenze aller Grundstücke im Durchschnitt auf „zwei Drittel“ des Verkehrswertes zu erhöhen. Ferner schlägt sie folgenden neuen Absatz 3 vor: „Zur Abklärung der Eignung von Bauten können die Fondsleitung und die SICAV für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage Machbarkeitsstudien erstellen lassen.“
4.6.30 Zulässige Anlagen (Art. 96)
Die SFA schlägt u.a. vor, in Absatz 1 Buchstabe h eine explizite Rechtsgrundlage für die Zulassung von Asset Backed Securities, Hypotheken, Bank Loans etc. aufzunehmen.
4.6.31 Anlagetechniken und Beschränkungen (Art. 96)
Die SFA beantragt u.a. das Gesamtengagement für übrige Fonds für traditionelle Anlagen auf 600 Prozent des Nettofondsvermögens zu erhöhen.
4.6.32 Aufgaben (Art. 101)
Der VSV weist darauf hin, dass nach den üblichen Geschäftsbedingungen der Depotbanken die Verwahrung automatisch ein Pfandrecht der Bank auslöst. Er beantragt daher eine Ergänzung in Absatz 2, wonach mit Bezug auf unbelehnte Schuldbriefe das Pfandrecht der Bank ausdrücklich ausgeschlossen ist.