Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 13 Seiten
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Bericht über die Anhörungsergebnisse zum Entwurf KAV EFD ____________________________________________________________________________________________________________
4.6 Zu einzelnen Artikeln der KAV
4.6.1 Investmentclub (Art. 1)
Der VSV beantragt, dass die Anlageentscheide an einzelne Mitglieder delegiert werden dürfen. Die THK schlägt vor, in einem neuen Absatz die Folgen zu regeln, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
4.6.2 SICAF (neuer Art. 1a)
Die SFA schlägt eine neue Bestimmung vor, in der nicht dem KAG unterstehende SICAF genauer zu umschreiben sind.
4.6.3 Missbrauchsbestimmung (neuer Art. 3a)
Die THK schlägt eine neue Bestimmung zu Artikel 6 KAG vor nach dem Muster von Artikel 2 Absatz 3 AFV („Lex Imperial“).
4.6.4 Bewilligungsunterlagen (Art. 6)
Adveq macht für den Gesellschaftsvertrag im Fall der KGkK geltend, dass der einmal von den Gesellschaftern ausgehandelte Vertrag nicht Teil des formellen Bewilligungsverfahrens sein darf, um eine für die Kommanditäre untragbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Gemäss der THK soll ein einmal eingereichter Gesellschaftsvertrag bei der Zulassung von neuen Kommanditären oder bei der Erhöhung der Investitionssumme angepasst werden können.
4.6.5 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 7)
Der SVV schlägt in Absatz 1 folgenden 2. Satz vor: „Ist der Aussendienst einer Versicherungseinrichtung … rechtlich zwar verselbständigt, in tatsächlicher Hinsicht jedoch in die Organisation integriert, so gilt ein solcher Aussendienst ebenfalls als von der Bewilligungspflicht befreit.“ Zudem schlägt er einen neuen Absatz 4 vor: „Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt jeweils nur für die Gesellschaft gemäss Absatz 1 – 3 eines Konzerns.“
4.6.6 Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 8)
Der VAS schlägt als Ergänzung der Bestimmung vor, dass ausländische Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ausdrücklich von der Bewilligungspflicht nach Artikel 13 KAG befreit sind.
4.6.7 Betriebsorganisation (Art. 11)
Der VAS beantragt zu Absatz 5, dass die interne Revision an Dritte delegiert werden darf. Der VSV befürchtet, dass die Ausnahmeregelung von Absatz 6 die Bedürfnisse von zahlreichen kleinen Vermögensverwaltern nur ungenügend abdeckt.