Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 13 Seiten

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Bericht über die Anhörungsergebnisse zum Entwurf KAV EFD ____________________________________________________________________________________________________________

talanlagen auch in gängigen Werbemitteln erwähnt werden dürfen, welche an alle Wealth-- Management-Kunden einer Bank gerichtet sind.

SFA, SBVg, FDP, CVP, SVP, VSKB, SVV, VAS und SVIG beantragen, dass die Publikation von Steuer- bzw. Kontaktangaben keine öffentliche Werbung darstellt, sofern die Publikation die fraglichen Kollektivanlagen nicht zum Erwerb empfiehlt. Die LPS schlägt vor, Absatz 2 zu streichen und unbewilligte Produkte zu kennzeichnen.

4.2 Strukturierte Produkte (Art. 3)

Während die SVP die Pflicht einer Niederlassung in der Schweiz grundsätzlich begrüsst, ist der Begriff „Niederlassung“ für den VAS zu unbestimmt. SBVg und SWX beantragen eine Öffnung des Vertriebes für an einer Börse in der Schweiz kotierte strukturierte Produkte. L&S RA befürworten eine gänzliche Streichung des Artikels oder zumindest von dessen Absatz 1. Skandia befürwortet ebenso eine Streichung von Absatz 1.

Der VSV befürchtet, dass Absatz 2 auch für nicht öffentlich vertriebene Produkte gilt, und fordert daher die Streichung desselben. Der SVV beantragt demgegenüber eine Änderung von Absatz 2, wonach auf die Unterstellung unter eine konsolidierte Aufsicht abgestellt wird.

SBVg, SFA und SVP schlagen vor, dass das öffentliche Angebot der öffentlichen Werbung im Sinne von Artikel 3 KAG entspricht (neuer Absatz 3).

SBVg, SWX, FDP, CVP und SVP beantragen eine klarere Formulierung von Absatz 3, wonach die Finanzintermediäre die Anforderungen an den vereinfachten Prospekt in Selbstregulierung konkretisieren, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt.

SBVg, SWX und SVP beantragen, auf die Erstellung eines vereinfachten Prospektes für den Vertrieb von der Schweiz aus in die EU zu verzichten, sofern aufgrund der EU-Prospektrichtlinie ein entsprechender Prospekt erstellt wird bzw. sofern ein strukturiertes Produkt an einer Schweizer Börse kotiert ist (neuer Absatz).

4.3 Mindestanzahl Anlegerinnen und Anleger (Art. 4)

L&S RA erinnern daran, dass in Luxemburg Einanlegerfonds mit grossem Erfolg auch für Nachfolgeregelungen und die Verwaltung von Familienvermögen eingesetzt werden. Der SVV wünscht in Absatz 1 Buchstabe a die Ergänzung um „eine beaufsichtigte Versicherungseinrichtung“.

SFA, FDP, SVP und SVV beantragen die Streichung von Absatz 1 Buchstabe b bzw. die Zulassung der Delegation der Vermögensverwaltung an die Anlegerin bzw. den Anleger. SFA und SVV beantragen zudem die Streichung von Absatz 2 bzw. eine Ergänzung, wonach die Aufsichtsbehörde den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwendungsbereich erweitern kann.

SFA, FDP, SVP, VSV, SECA und GPF beantragen die Streichung von Absatz 3 bzw. eine Beschränkung auf 5 Anleger. Oberson beantragt eine Reduktion auf 10 Anleger und eine Frist von 2 Jahren, um diese Anzahl zu erreichen. Einzig Adveq hält die Zahl 20 grund-