Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Anhörungsergebnisse zum Entwurf KAV EFD ____________________________________________________________________________________________________________

4.6.8 Meldepflichten (Art. 14)

Der VSV hält die Meldepflicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b teilweise für EMRK-widrig und schlägt deshalb folgende Ergänzung vor: „Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen Rechte bei einer strafrechtlichen Anschuldigung.“

4.6.9 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Art. 15)

Der VAS beantragt eine Bestimmung, wonach auch für ausländische kollektive Kapitalanlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren angewendet werden kann, soweit Reziprozität gewährleistet ist. SECA, SVIG und L&S RA schlagen vor, vereinfachte Genehmigungsverfahren auch für beide Arten von geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen bzw. in einem Fall (SECA) für KGkK zuzulassen.

4.6.10 Mindestkapital und Sicherheitsleistung (Art. 18)

SFA und VSV beantragen die ersatzlose Streichung von Absatz 3.

4.6.11 Umschreibung des Geschäftsbereichs (Art. 23)

SBVg und VSV befürworten die beschränkte Regulierung der Vermögensverwalter, soweit dies ihre Vermögenstätigkeit für kollektive Kapitalanlagen betrifft. Sie beantragen daher die Streichung bzw. Anpassung des Artikels.

4.6.12 Vereinbarung (Art. 24)

Die SBVg beantragt die Streichung bzw. Anpassung des Artikels (vgl. Ziff. 4.6.11).

4.6.13 Konsolidierung (Art. 28)

SFA und, VSKB beantragen die ersatzlose Streichung des Artikels.

4.6.14 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen (Art. 31)

Die SVP verlangt die Streichung von Absatz 4.

4.6.15 Informationspflicht (Art. 33)

SFA, FDP und SVP beantragen, Absatz 1 in Anlehnung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a BEHG zu formulieren, wonach sich die Informationspflicht auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken bezieht.

VSV, SVV und THK schlagen zu Absatz 2 verschiedene Präzisierungen vor.

SFA und SVV befürworten eine Streichung von Absatz 3, während die SVP bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten auf Verhaltensregeln von Branchenorganisationen abstellen will.