Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 13 Seiten
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Bericht über die Anhörungsergebnisse zum Entwurf KAV EFD ____________________________________________________________________________________________________________
4.6.16 Mindestvermögen (Art. 34)
SFA, VSV und VAS beantragen eine Reduktion des Mindestvermögens auf 5 Mio. Franken bzw. 2 Mio. Franken. Der SVV ist für eine ersatzlose Streichung sämtlicher Bestimmungen zum Mindestvermögen.
4.6.17 Vergütungen und Nebenkosten (Art. 37)
Die SFA schlägt u.a. eine Neuformulierung von Absatz 4 vor, wonach Pauschalkommissionen und „All-in-Fees“ nicht als Synonyme verstanden werden. Die SVP ist für eine ersatzlose Streichung von Absatz 3.
4.6.18 Publikationsorgane (Art. 38)
SFA, VAS und SVV beantragen in Absatz 1 die Streichung des 2. Satzes: „Mindestens ein Publikationsorgan muss eine Tages- oder Wochenzeitung sein.“
4.6.19 Organisation (Art. 43)
SFA, VSV und THK möchten den Begriff „drei vollzeitangestellte Mitarbeiter“ durch „drei Vollzeitstellen“ ersetzt haben.
4.6.20 Unabhängigkeit (Art. 44)
SFA und SVP beantragen zu Absatz 2 und 3 eine Präzisierung dahingehend, dass eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung von Fondsleitung und Depotbank zulässig ist, sofern das Geschäftsleitungsmitglied in der Depotbank nicht mit Aufgaben im Sinne von Artikel 73 KAG betraut ist.
4.6.21 Ausübung des Fondsgeschäftes (Art. 45)
SFA, THK und Adimosa AG beantragen in Absatz 1 die Aufnahme des folgenden Buchstabens e: „Sonstige Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen und ähnliche Vermögen wie interne Sondervermögen, Anlagestiftungen, Investmentgesellschaften.“
4.6.22 Begriffe (Art. 50)
SFA und SVP schlagen in Verbindung mit einer neuen Formulierung von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f eine neue Begriffsdefinition vor, wonach die Selbstverwaltete SICAV mindestens bestimmte Kontrollfunktionen selber wahrzunehmen hat, die Fremdverwaltete dagegen die ganze Administration delegieren darf.
4.6.23 Stimmrechte (Art. 60)
SFA und THK schlagen vor, die „deutliche Abweichung“ in Absatz 2 zu konkretisieren. Die SFA macht folgenden Vorschlag: „Eine deutliche Abweichung liegt vor, wenn diese 10 Prozent der Stimmrechte überschreitet.“ Die THK beantragt zudem die Streichung von Absatz 3.