Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 13 Seiten
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Bericht über die Anhörungsergebnisse zum Entwurf KAV EFD ____________________________________________________________________________________________________________
sätzlich für sinnvoll, wobei allfällige Feeder-Vehikel, die Anleger aus ausgesuchten Jurisdiktionen zusammenfassen, für diese Feststellung transparent betrachtet werden müssen.
4.4 Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger (Art. 5)
SFA, SBVg, FDP, CVP, SVP, VSKB, VSV, VSP, VAS, SECA, SVIG und VHV halten den Betrag von 5 Mio. Franken für zu hoch und beantragen eine Reduktion auf 2 Mio. Franken bzw. 1 Mio. Franken bzw. 500'000 Franken. SFA und SBVg schlagen zudem vor, alternativ auf die bei einer einzelnen in- oder ausländischen Bank vorhandenen Depotwerte von mindestens 1 Mio. Franken abzustellen.
CVP, VSV und SVIG beantragen ferner, auf ein zusätzliches Kriterium (Berufserfahrung, Know-how der Anlegerin bzw. des Anlegers) abzustellen. Verschiedene Teilnehmende machen anderseits geltend, das Prozedere zur Identifizierung der vermögenden Privatperson muss einfach sein.
SFA und SECA beantragen schliesslich die Einführung eines neuen Absatzes, wonach bei einer Zeichnungshöhe von 200'000 Franken (SFA) bzw. 100'000 Franken (SECA) von einer vermögenden Privatperson auszugehen ist.
4.5 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 114 – 118)
Die Bestimmungen zur KGkK werden von diversen Teilnehmenden generell als zu restriktiv qualifiziert. Kritisiert wird insbesondere die Beschränkung der zulässigen Anlagen, zulässig sollen alle Arten von Hedge Funds sein (LPS, VSP, VHV, L&S RA).
Artikel 115: SFA, SECA und Adveq beantragen eine Reduktion des Mindestkapitals auf 100'000 Franken. SFA, SECA und VSV kritisieren zudem in Absatz 1 den integralen Verweis auf Artikel 14 KAG.
Artikel 116: SBVg, FDP, SVP, SECA und GPF schlagen vor, in Absatz 1 den Nebensatz „soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt“ zu streichen. SFA, SBVg, SVP, Adveq und GPF beantragen ferner, in Absatz 3 den Buchstaben c zu streichen. Der VSV möchte in Absatz 3 die Buchstaben b und c gestrichen haben. Die SECA hingegen schlägt in Absatz 3 Buchstabe c vor, dass die Gründer-Kommanditäre wie die anderen Kommanditäre zu Beginn lediglich zeichnen, d.h. sich verpflichten müssen, und erst später wie die anderen Anleger diese Verpflichtung erfüllen müssen.
Artikel 117: SFA, SBVg und GPF halten in Absatz 1 den Begriff „Unternehmungen“ für zu eng und beantragen entsprechend, diesen um „und Projekte“ zu ergänzen. Die SECA beantragt Streichung des Passus „in Erwartung eines überdurchschnittlichen Mehrwertes verbunden mit einer überdurchschnittlichen Verlustwahrscheinlichkeit“. Auch der VSV kritisiert die Legaldefinition und schlägt folgende neue Bestimmung vor: „Als Risikokapital gelten direkte oder indirekte Investitionen in Form von Fremd-, Eigen- oder Mischkapital in nicht börsenkotierte Unternehmen in einer Auf- oder Ausbauphase.“
Artikel 118: SBVg, SFA, FDP, THK und GPF beantragen mehr oder weniger weit gehend die Öffnung auf weitere Anlagen. Demgegenüber schlagen VSV und SECA vor, Absatz 1 ersatzlos zu streichen und Absatz 2 zu ergänzen.